Spoiler: Leider gilt die Panoramafreiheit nicht überall gleichermaßen. § 59 UrhG ist eine deutsche Norm und gilt damit nur in Deutschland. In einigen anderen EU-Staaten gibt es aber vergleichbare Regelungen. Weil die sog. InfoSoc-Richtlinie den EU-Staaten jedoch nur die Möglichkeit gegeben hat, eine Panoramafreiheit vorzusehen, sind die Staaten dazu nicht verpflichtet.
Wir wollen uns nun die Rechtslage in einigen Ländern genauer ansehen:
- Großbritannien hat mit Abschnitt 62 des Copyright, Designs and Patents Act bereits seit 1988 eine Regelung, die unserer Panoramafreiheit ähnelt: Im öffentlichen Raum dürfen Bilder von Plätzen und Kunstwerken gemacht werden, die sich dauerhaft dort befinden. Diese Bilder dürfen auch zu privaten und kommerziellen Zwecken vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Eine sehr fotografenfreundliche Regelung also!
- Die Niederlande haben 2004 von der Möglichkeit der InfoSoc-Richtlinie Gebrauch gemacht und eine Panoramafreiheit eingeführt, die teilweise sogar weitergeht als die in Deutschland: Bauwerke und Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, dürfen frei fotografiert werden. Diese Fotos dürfen auch privat und kommerziell genutzt werden. In einem Punkt geht die niederländische Regelung noch weiter als die deutsche: Fotos im Inneren eines Gebäudes sind nämlich nicht generell von der Panoramafreiheit ausgeschlossen. Das sollte man allerdings mit Vorsicht genießen, da bei dieser Regelung leider die Grenzen sehr unklar sind: So wurde etwa eine Panoramafreiheit in Bahnhöfen bejaht, in Museen jedoch verneint. Jedenfalls bei Außenaufnahmen ist man in den Niederlanden jedoch als Fotograf auf der sicheren Seite.
- Schweden hat eigentlich auch eine sehr großzügige Panoramafreiheit: Art. 24 des Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk erlaubt die freie Abbildung von Bauwerken. Kunstwerke dürfen ebenfalls frei fotografiert werden, wenn sie sich dauerhaft unter freiem Himmel befinden. Diese großzügige Panoramafreiheit wird allerdings durch die Rechtsprechung wieder eingeschränkt: Die Verbreitung eines an sich von der Panoramafreiheit gedeckten Bildes kann für den Urheber unzumutbar sein und ist dann nicht gestattet. Das gilt insbesondere für die Verbreitung in einer öffentlich zugänglichen Datenbank wegen der hohen Verbreitung und des erhöhten kommerziellen Interesses. Da das Kriterium der Unzumutbarkeit sehr vage und für Laien schwer zu durchschauen ist, gilt es hier, insbesondere bei der Verbreitung Vorsicht walten zu lassen!
- Frankreich: Art. L.122-5 Nr. 11 des code de la propriété intellectuelle in Frankreich sieht zwar eine Form von Panoramafreiheit für Werke der Baukunst oder plastischen Kunst vor, die dauerhaft öffentlich sichtbar sind. Diese gilt jedoch nur für Vervielfältigungen durch natürliche Personen ohne kommerziellen Charakter. Weiterhin hat die französische Rechtsprechung eine Ausnahme dahingehend anerkannt, dass die Werke abgelichtet werden dürfen, wenn sie nur als Beiwerk in Erscheinung treten. Urlaubsschnappschüsse, die privat verwendet werden, sind also weiterhin unproblematisch. Für kommerzielle Nutzung gilt dagegen das normale Urheberrecht. Fotografen müssen also herausfinden, wer Urheber des Werks ist, ob das Urheberrecht noch gilt und dann gegebenenfalls um Erlaubnis bitten, sofern das geschützte Werk nicht nur ein Beiwerk ist. Ohne Erlaubnis können sich sonst Probleme ergeben. Auch sollten ausdrückliche Fotoverbote stets eingehalten werden.
- Ähnlich ist die Lage in Island: Art. 16 des höfundalög sieht zwar Panoramafreiheit vor. Bei gewerblicher Nutzung entsteht dadurch jedoch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Anders als in Frankreich kann hier der Urheber die Vervielfältigung zwar nicht verhindern. Ob die Zahlung, die man dem Urheber für die unerlaubte Vervielfältigung zu leisten hat, aber eine gesetzliche Vergütung oder eine fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz ist, dürfte am Ende nur Juristen interessieren.
- In den USA gestattet 17 U.S.C. § 120(a) Panoramafreiheit für architektonische Werke, also für Bauwerke, auch zur kommerziellen Nutzung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Statuen, Plätze oder Parks! Hier ist also Vorsicht geboten und ggf. auf Hinweisschilder zu achten. Ansonsten gilt das normale Urheberrecht: Die Fotografie ist eine Vervielfältigung und darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden, wenn das Urheberrecht nicht schon erloschen ist.
- China wiederum ist mit Art. 22 Nr. 10 des chinesischen Urheberrechtsgesetzes deutlich großzügiger als Deutschland: Für die dortige Panoramafreiheit genügt es, wenn ein Werk öffentlich aufgestellt ist – es muss sich nicht dauerhaft dort befinden. Es darf dann frei privat und kommerziell genutzt werden. Achtung: Wird jedoch ein Werk fotografiert, das mit dem Namen des Urhebers signiert ist, so muss nach der chinesischen Rechtsprechung der Urheber auch bei der Wiedergabe genannt werden!
- Damit vergleichbar ist die Regelung in Dänemark: Hier dürfen zwar frei Bilder von Gebäuden, Schiffen und sonstigen „Bauwerken“ (ja, Schiffe zählen in Dänemark als Bauwerke – wer an der Küste lebt, versteht warum!) gemacht werden. Dasselbe gilt für dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellte Kunstwerke. In allen Fällen soll jedoch das Recht des Urhebers bestehen bleiben, als Urheber genannt zu werden. Wenn man derartige Fotos macht, sollte man also darauf achten, ob irgendwo ein Hinweis auf den Urheber zu finden ist, und diesen bei der Verbreitung mit nennen.
Diese Auflistung ist naturgemäß nicht abschließend. Das würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Für weitere Länder findet sich eine Auflistung mit kurz und bündigem „OK/NOT OK“ unter
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Panoramafreiheit.
Die Rechtslage ist also insgesamt sehr differenziert. Das grundlegende Konzept einer Panoramafreiheit ist zwar in fast allen Ländern grundlegend geläufig, allerdings unterscheidet sich die genaue Ausgestaltung massiv. Für den Urlaub sollte man sich daher – insbesondere, wenn man die Bilder im Internet verbreiten will – vorher informieren, wie die Rechtslage im Urlaubsland aussieht.
(Autorin: Corina Bernauer)
Hier geht´s zu Teil 1: Was ist diese Panoramafreiheit und gilt die auch im Ausland?
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