Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
30.09.2014

Schlecht beraten mit “The Counselor”?

Uns wurde eine Abmahnung für den Film „The Counselor“ vorgelegt. Waldorf Frommer ist hier für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH tätig. Die Mandantin soll den Film zum Download im Internet bereitgehalten haben. Das werde unter anderem durch einen Ermittlungsdatensatz belegt.

Die Abmahner verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Insgesamt fordern sie eine Summe von 815 €.

Angebot zum was?

Der angehängte Unterlassungserklärungsentwurf trägt aber diesmal den Titel „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“. Ein etwas sperriger Titel. Und er ist auch etwas merkwürdig. Denn wenn es nur ein Angebot sein soll, dann müsste Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH diesem zustimmen. Das ist augenscheinlich nicht gewollt. Denn in der Erklärung heißt es, dass sich unsere Mandantin verpflichte, den Film nicht mehr zum Download anzubieten. Eine Zustimmung der anderen Seite wird also gar nicht gebraucht.
Warum dann aber diese Bezeichnung? Wir können auch nur spekulieren. „Angebot“ klingt möglicherweise etwas freiwilliger als Unterlassungserklärung und Vertrag klingt ein wenig so, als würden Abmahner und Abmahnender sich auf etwas Gemeinsames einigen.

Doch nur eine Unterlassungserklärung.

Im Endeffekt stiftet unserer Ansicht nach diese Bezeichnung mehr Verwirrung, als dass sie hilfreich wäre. Schließlich ist es eine „normale“ Unterlassungserklärung und diese verpflichtet den Unterzeichner bestimmte Handlungen bei Strafe zu unterlassen.

Lassen Sie sich also nicht „ins Bockshorn jagen“. Wie eine Erklärung bezeichnet wird, ist nicht so wichtig wie deren Inhalt.

Lassen Sie sich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten? Bewahren Sie Ruhe, lesen Sie sie aufmerksam durch und schauen Sie, was Ihnen zur Last gelegt wird. Unterschreiben Sie keine Erklärungsentwürfe, diese sind zugunsten des Abmahnenden formuliert!
Suchen Sie Rat bei einem Spezialisten und gehen sie zu einem Anwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist.
Wir können Ihnen helfen. Rufen Sie uns an (Tel. 040/411 67 62 5), faxen Sie uns (040 / 411 67 62-6) oder schicken Sie uns die gesamte Abmahnung per E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de.

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