Wie wir bereits berichteten, mahnt die Kanzlei Meissner und Meissner für die Pumpkin and Honey Bunny UG wegen Markenrechtsverletzungen auf T-Shirts ab.
Nun hat es auch eine Taschen-Verkäuferin erwischt. Unsere Mandantin vertreibt neben Accessoires und Wohnideen auch Taschen, wenn diese ein besonderes Design aufweisen. Ein Lieferant hatte unserer Mandantin Jute-Taschen verkauft und diesen Taschen den Titel: „Alles Jute“ gegeben. Auf den Taschen selbst findet sich „Alles Jute“ nicht.
Was wird vorgeworfen?
Meissner und Meissner Rechtsanwälte, beauftragt von der Pumpkin and Honey Bunny UG, werfen unserer Mandantin vor, durch das Anbieten einer Tasche mit der Produktbezeichnung: „Alles Jute“ die Markenrechte der Pumpkin and Honey Bunny UG zu verletzen. Diese sei nämlich Markeninhaberin der Gemeinschaftsmarke „ALLES JUTE“ aus dem Jahr 2013. Die Marke wurde unter anderem für Waren der Klasse 18 (Taschen) in das Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) eingetragen.
Was wird gefordert?
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte soll unsere Mandantin z. B. die als Entwurf beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Meissner und Meissner unterzeichnen, wobei eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wird.
Der Schaden könne erst nach Auskunftserteilung berechnet werden, so Meissner und Meissner. Aus der vorformulierten Unterlassungserklärung geht jedoch hervor, dass Meissner und Meissner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR fordern. Dies lässt erstaunen, da die Höhe des angeblichen Schadenersatzanspruchs, der erhöhend zum Gegenstandswert der Sache beiträgt und nach dem letzlich überhaupt erst die Rechtsanwaltskosten berechnet werden, noch gar nicht berechnet werden könne (so Meissner und Meissner), da die Auskunft fehle (siehe oben).
Was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung von Meissner und Meissner erhalten, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Beistand besorgen.
Lassen Sie sich beraten, bevor es richtig teuer wird.
Wird keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, zögern Meissner und Meissner nicht lange, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Da es sich dabei bereits um ein gerichtliches Verfahren im Markenrecht handelt, wird von Meissner und Meissner regelmäßig ein Patentanwalt hinzugezogen, so dass die Anwaltskosten doppelt anfallen. Dies ist gesetzlich allerdings nicht zu beanstanden, auch wenn Rechtsanwalt Dr. Meissner selbst Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist. Die Anwaltskosten auf Abmahnerseite für die einstweilige Verfügung belaufen sich so (ohne Gerichtskosten) schnell auf mindestens 2.000 EUR. So lange der Gesetzgeber die eigenartige und häufig kritisierte Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG so belässt, muss bei Meissner und Meissner mit der Kostenverdoppelung gerechnet werden.
Wir helfen Ihnen!
Am besten wenden Sie sich an eine Kanzlei, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert ist, wie IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte.
Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um die Vorwürfe zu prüfen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen zu entscheiden. Kontaktieren Sie uns, wenn wir für Sie tätig werden sollen. Wir lassen Sie gleich wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Denken Sie auch daran, uns den gesamten Vorgang mit etwaiger Korrespondenz und Ihren Kontaktdaten zuzusenden. Schicken Sie alles an:
- Fax 040/411 67 62 6
- E-Mail info(at)ipcl-rieck.de
Absolute Vertraulichkeit ist gewährleistet. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die bloße Zusendung nicht zustande. Telefonisch sind wir zu erreichen unter 040/411 67 62 5.