Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
20.01.2016

Peter Kirchhoff mahnt weiter mit pixel.Law ab

Uns wurde erneut eine Abmahnung des Herrn Peter Kirchhoff durch die pixel.Law Rechtsanwälte zur Prüfung vorgelegt. Peter Kirchhoff mahnt die rechtswidrige Nutzung einer Fotografie mit dem Titel Brainstorming II ab. Der Abmahnung beigefügt sind der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine Kopie des angeblich rechtswidrig genutzten Fotos, ein Auszug aus den sog. MFM-Empfehlungen und eine Vollmacht.

Was wird vorgeworfen?

Der Empfänger der Abmahnung habe die Fotografie Brainstorming II auf seiner gewerblichen Website benutzt und damit öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Da das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber selbst zustehe, könnten Dritte dieses Recht allein aufgrund eines so genannten Lizenz- oder Nutzungsrechts im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG für sich in Anspruch nehmen. Hierfür bedürfe es grundsätzlich des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit dem Urheber. Ein solches vertragliches Nutzungsrecht habe Peter Kirchhoff dem Abgemahnten nicht eingeräumt, womit die behauptete öffentliche Zugänglichmachung widerrechtlich erfolgt sei.

Außerdem sei Peter Kirchhoff bei der behaupteten öffentlichen Zugänglichmachung nicht namentlich als Urheber von Brainstorming II angegeben worden. Gemäß § 13 UrhG könne der Urheber grundsätzlich bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung verlangen, als Schöpfer seines Werkes kenntlich gemacht zu werden. Dies sei Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, dass dem Schöpfer eines Werkes als Teil seiner Rechtsposition zustehe. Als Betreiber der genannten Website sei dem Abgemahnten dadurch eine Urheberrechtsverletzung zuzurechnen. Er sei rechtlich hierfür verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG).

Was wird gefordert?

pixel.Law tragen in der Abmahnung vor, Ihrem Mandanten Peter Kirchhoff stehe deshalb ein Beseitigungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen den Abgemahnten zu.

Unterlassung.

Darüber hinaus habe Peter Kirchhoff auch einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf weitere (zukünftige) rechtswidrige Nutzungen der Fotografie Brainstorming II aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen den Abgemahnten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass hier der bislang als “Fotografie” bezeichnete Streitgegenstand Brainstorming II erstmalig als “Lichtbildwerk” qualifiziert wird. Lichtbildwerke sind im Gegensatz zu einfachen Lichtbildern (§ 72 UrhG) stärker & länger geschützt. Außerdem können bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildwerken höhere Schadenersatzsummen verlangt werden als bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern.

Peter Kirchhoff lässt im Folgenden die behauptete öffentliche Zugänglichmachung auch für andere Websites untersagen. Nach ständiger Rechtsprechung erfasse die Unterlassungserklärung des Verletzers auch Verhaltensweisen, die zwar mit dem ursprünglich monierten Verhalten nicht deckungsgleich seien, diesem aber im Kern entsprächen, so pixel.Law. Daher sei es zwingend, eventuelle, dem Abgemahnten zuzurechnende Bildnutzungen des streitgegenständlichen Fotos Brainstorming II auch auf anderen Websites von der Unterlassungspflicht zu umfassen.

Zur Ausräumung der durch den angeblichen Erstverstoß indizierten Wiederholungsgefahr fordern pixel.Law für Peter Kirchhoff die Abgabe einer “den rechtlichen Anforderungen” entsprechenden Unterlassungserklärung. Widrigenfalls wird die Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Berlin angedroht.

Schadenersatz.

Schließlich habe Peter Kirchhoff wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung auch einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gegen den Abgemahnten. Dabei unterstellen die Abmahner dem abgemahnten Website-Betreiber ein Verschulden an der behaupteten Urheberrechtsverletzung. Nur bei Verschulden, also vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Die Höhe des angeblichen Schadensersatzanspruches möchte Peter Kirchhoff im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnen. Hierbei bedient er sich den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, den so genannten MFM-Empfehlungen. Dazu zitieren pixel.Law Rechtsanwälte ein rund 3 Jahre altes Urteil des Kammergerichts Berlin, welches “kürzlich” erfolgt sei.

Aufgrund der werblichen Nutzung im Internet auf einer Startseite mit rein deutschsprachigem Inhalt über bis zu 3 Jahre sei eine Lizenzgebühr i.H.v. 695 € angemessen. Da die Nutzung jedoch lediglich kleinformatig bis zu 200 Pixeln Größe erfolgt sei, sei ein Nachlass i.H.v. 30 %, mithin i.H.v. 208,50 €, vorzunehmen. Das neue Grundhonorar betrage daher 486,50 €. Hierauf sei jedoch aufgrund der vorliegenden Nutzungsdauer-Verlängerung ein 50 prozentiger Zuschlag anzusetzen, wodurch sich eine fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 729,70 € ergebe.

Verletzerzuschlag.

Außerdem stehe dem Urheber bei der Verletzung seines Rechts auf Namensnennung ein Zuschlag auf den Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zu. Dieser Zuschlag beruhe auf der angeblichen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts und werde von der Rechtsprechung in Form einer pauschalen Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr vorgenommen, so Pixel weiter. Somit ergebe sich eine Gesamthöhe des Schadensersatzanspruches von 1.459,50 €.

Aufwendungen.

Gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG könne Peter Kirchhoff darüber hinaus auch Ersatz seiner zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen. Diese Aufwendungen seien in Form des anwaltlichen Honoraranspruchs aufgrund der Inanspruchnahme von pixel.Law entstanden. pixel.Law berechnet die anwaltliche Vergütung nach einem Gegenstandswert von 7.559,50 €. Der zugrundegelegte Gegenstandswert setzte sich aus dem Wert des Unterlassungsanspruchs i.H.v. 6.000 €, dem Wert des Beseitigungsanspruchs i.H.v. 100 € sowie dem Wert des Schadensersatzanspruches i.H.v. 1459,50 € zusammen. Daraus ergebe sich ein anwaltlicher Honoraranspruch i.H.v. 612,80 €.

Dokumentationskosten.

Darüber hinaus stehe Peter Kirchhoff auch der Ersatz der erforderlichen Dokumentationskosten der angeblichen Urheberrechtsverletzung zu. Die pixdetect UG sei von Peter Kirchhoff mit dem Erstellen einer gerichtlich verwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragt worden die pixdetect UG habe daraufhin u.a. eine Sicherung der streitgegenständlichen Website angefertigt, den Quelltext gesichert und das Veröffentlichungsdatum des Fotos auf der Website nachvollzogen. Hierfür habe die pixdetect UG Peter Kirchhoff insgesamt 47,60 € in Rechnung gestellt. Die Rechtsprechung sehe solcherlei Beträge sogar bis zu 95 € als erstattungsfähig an, so pixel.Law. Somit werden in der uns vorliegenden Abmahnung insgesamt 2.119,90 € von dem Abgemahnten verlangt.

Was tun?

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, prüfen wir deren Berechtigung gerne. Übersenden Sie uns bitte die vollständige Abmahnung mit allen Anlagen und Ihren Kontaktdaten. In einer ersten Einschätzung teilen wir Ihnen mit, welches Handeln wir Ihnen empfehlen. Ebenfalls teilen wir Ihnen die Kosten für unser Tätigwerden mit. Sie können dann entscheiden, ob Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen. Bis dahin werden keine Kosten ausgelöst. Rufen Sie gleich an:

Tel. 040/411 67 62 5

Oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de oder ein Fax an 040/411 67 62 6. Wir melden uns bald möglichst bei Ihnen. Durch die Übersendung kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande.

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