Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
23.12.2015

Neues von Nebulus: Abmahnen & Urlauben.

Erst gestern berichteten wir: Die Nebulus GmbH versendet jetzt selbst urheberrechtliche Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Produktfotos. Bislang hatte Petra Heide urheberrechtliche Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Nebulus-Produktfotos ausgesprochen. Sie sei deren Urheberin. Jetzt liegt uns bereits die nächste urheberrechtliche Abmahnung der Nebulus GmbH auf dem Schreibtisch.

Bekanntes.

Auch in dieser Abmahnung soll

  • der Abgemahnte für Angebote auf der Internet-Plattform eBay ein Produktfoto von Nebulus – Artikeln benutzt haben,
  • die Nebulus GmbH an diesem Foto ausschließliche Nutzungsrechte besitzen,
  • der Abgemahnte die Verwendung unverzüglich einstellen und
  • den Rechtsstreit “schnell und unkompliziert” mit Unterlassungsvertrag und Schadenersatz i.H.v. 90,- € zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 15,- € erledigen können.

Der Abmahnung der Nebulus GmbH liegt auch erneut ein Entwurf eines Unterlassungsvertrages bei. Für den Eingang der Unterlassungserklärung wird wieder eine Frist von 1 Woche ab Datum der Abmahnung gesetzt.

Merkwürdiges.

Fristen von z. B. 1 Woche sind auch im Urheberrecht nichts Ungewöhnliches; diese aber ab Datum des Schreibens und nicht ab Zugang beim Empfänger zu setzen, schon – gerade in Zeiten von verzögerter Zustellung, Poststreiks und dann auch noch unmittelbar im Weihnachtstrubel. Ärgerlich finden wir es dann schon, wenn

  • Fristwahrung per Faxübersendung unmöglich ist, weil das Fax der Nebulus GmbH nicht funktioniert (23.12.2015, ca. 08:30 -09:05 h),
  • telefonisch unter der in der Abmahnung angegebenen Telefonnummer nicht einmal ein Anrufbeantworter zu erreichen ist (23.12.2015, 08:45 h) und
  • auf die deshalb per E-Mail versandte, fristwahrende Stellungnahme eine Autoreply-E-Mail vom Geschäftsführer Alexander Scharnböck kommt, dass er sich bereits im Urlaub befinde und erst im Neuen Jahr wieder zu erreichen sei.

Warum die Eile?

Mittlerweile konnten wir über den ebenfalls in der Autoreply-E-Mail angegebenen Vertreter immerhin die Chefsekretärin erreichen. Wir gehen deshalb davon aus, dass jetzt alles wieder in geordneten Bahnen läuft und das Fax  der Nebulus GmbH nur zufällig kaputt war/ist. Gespannt erwarten wir die Antwort auf unser Schreiben (mit Fristsetzung bis zum 31.12.2015) – versprochen wurde sie uns noch heute (23.12.2015). Fax und AB laufen!

Was tun?

Sie haben eine Abmahnung von der Nebulus GmbH?

  1. Ernst nehmen!
  2. Prüfen lassen!

Vorsicht bei dem als Entwurf anliegenden Unterlassungsvertrag! Zudem könnten die Abmahnungen der Nebulus GmbH gemäß § 97a UrhG unwirksam sein. Dies prüfen wir für Sie gerne. Übersenden Sie uns Ihre vollständige Abmahnung mit allen Anlagen Ihren Kontaktdaten. Wir melden uns baldmöglichst bei Ihnen mit einer kostenlosen ersten Einschätzung und Handlungsoptionen sowie einem Angebot betreffend die Kosten unseres weiteren Tätigwerdens.

Rufen Sie jetzt an: Tel. 040/411 67 62 5

oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de oder ein Fax an 040/411 67 62 6.

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte – schnell, erfolgreich, bundesweit.