Beinahe täglich treffen bei uns neue Abmahnungen der Fotografin Petra Heide und der Nebulus GmbH ein. Sowohl die Fotografin Petra Heide als auch die Nebulus GmbH mahnen die unerlaubte Verwendung von Produktfotos der Nebulus GmbH z. B. bei eBay ab. Nebulus & Heide fordern jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem fordern beide auch die Zahlung von Schadenersatz für die unberechtigte Nutzung der Nebulus-Produktfotos.
Doppelabmahnung zulässig?
Im Urheberrecht ist es grundsätzlich möglich, dass sowohl der Urheber als auch der Lizenznehmer bzw. Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten abmahnen können. Dies wäre dann die sog. Doppelabmahnung. Eine Doppelabmahnung kommt in der Praxis aber höchst selten vor.
Voraussetzung für die Berechtigung zur Abmahnung ist lediglich, dass der Abmahner Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Lichtbild oder dessen Urheber ist. Damit ist er in der Regel aktivlegitimiert, so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Für andere, nicht lizensierte Nutzungsarten bleibt grundsätzlich der Urheber selbst aktivlegimitiert. Er kann z.B. die Unterlassung fordern. Jedoch kann nicht von Urheber & ausschließlichem Lizenznehmer Schadenersatz wegen entgangener Lizenzgebühren gefordert werden. Dies wäre eine unzulässige Doppelabmahnung. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Doppelabmahnung ist, dass der Urheber (noch) ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn seine Vergütung von den Einnahmen des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts abhängt (so Dreier/Schulze, § 97 UrhG, Rn. 19). Hat der Urheber aber z. B. Lichtbilder bereits ausschließlich und mit fester Vergütung lizensiert, kann er keine schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse mehr geltend machen. Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts sind in der Regel nicht für Abmahnungen aktivlegitimiert (§ 97 UrhG), sondern nach wie vor der Urheber. So ist es – je nach Vertrag zwischen Urheber und Nutzer – zumindest möglich, dass beide im Rahmen des § 97 UrhG aktivlegitimiert sind. Im Fall Petra Heide & Nebulus GmbH könnte es aber gerade anders liegen. Darauf deutet ein uns vorliegender Vertrag zwischen Petra Heide & der Nebulus GmbH hin.
Ausschließliche Rechteabtretung?!
Denn sowohl die Fotografin Petra Heide als auch die Nebulus GmbH fordern beide Unterlassung und Schadenersatz wegen entgangener Lizenzgebühren. So behauptet die Nebulus GmbH sogar unter Vorlage eines entsprechenden Vertrages, sämtliche Rechte von Petra Heide abgetreten bekommen zu haben, dies unter Ausschluss ihrer eigenen Rechte als Urheberin. Damit dürfte Frau Petra Heide eigentlich nicht mehr Schadenersatz wegen entgangener Lizenzkosten fordern, jedenfalls, wenn die betroffenen Fotos auch Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind. Sie tut es gleichwohl. Wir finden dies fragwürdig. Leider enthält der uns vorliegende Vertrag aber keine Auflistung bzw. Abbildung der Lichtbilder, die er betreffen soll, auch nicht in einer Anlage o. ä.
1 Bild – 2 Abmahner!
Mittlerweile ist bei uns sogar ein Abgemahnter vorstellig geworden, der innerhalb weniger Tage sowohl von Petra Heide als auch von der Nebulus GmbH für die Nutzung des gleichen Produktfotos abgemahnt wurden. Petra Heide & Nebulus GmbH fordern beide Unterlassung und Schadenersatz wegen entgangener Lizenzgebühren. Das kann und darf nicht sein (siehe oben). Wir möchten die Rechtslage im Interesse unserer Mandanten gerne aufklären.
Ob auch ein u. U. von Ihnen verwendete Bild unter den o. g. Vertrag fällt, wird im Einzelfall zu prüfen sein & kann nicht pauschal gesagt werden. Nehmen Sie eine Abmahnung von Petra Heide und/oder Nebulus GmbH also unbedingt ernst!
Was soll ich tun?
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so prüfen wir gerne für Sie die rechtlichen Möglichkeiten. Wenn irgend möglich, werden wir die Abmahnung für sie abwehren und die gegnerischen Ansprüche zurückweisen. Anderenfalls werden wir versuchen, die Abmahnung so kostengünstig wie möglich für Sie beizulegen.
Übersenden Sie uns Ihre gesamte Abmahnung mit allen Anlagen und ihren Kontaktdaten. Wir melden uns dann bei Ihnen, teilen Ihnen die rechtlichen Optionen und die Kosten unseres Tätigwerdens mit. Durch die Übersendung entstehen noch kein Mandatsverhältnis und auch keine Kosten. Rufen Sie gleich an:
040/411 67 62 5
oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de oder ein Fax an 040/411 67 62 6.