Wie uns aus uns vorliegenden Abmahnungen bekannt ist, fangen auch die Nachrichtenagenturen (z.B. dpa oder dapd) an, verstärkt Urheberrechtsverstöße abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen. Unter solche Verstöße fällt u.a. das Veröffentlichen von Texten solcher Agenturen auf der eigenen Internetseite. Ein Verstoß liegt deshalb vor, da die Nachrichtenagenturen (dpa, dapd) an diesen Texten das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes haben. In einem uns vorliegendem Brief begründet dpa die Abmahnung damit, dass es „im Interesse von ihnen und ihren zahlenden Kunden liegt, die Inhalte zu schützen“.
Auch Informationen sind urheberrechtlich geschützt.
Täglich werden im Internet, z. B. auf Plattformen wie „facebook“, „twitter“ oder „Xing“, Informationen in Form von Bildern, Gedanken und privaten Erlebnissen ausgetauscht. Jedes seriöse Unternehmen braucht heutzutage eine präsentable Internetseite. Hinzu kommt, dass sich immer mehr Menschen über das aktuelle Geschehen in der Welt auf Webseiten von Zeitungen oder Zeitschriften informieren. Einen nicht unwesentlichen Anteil am Informationsfluss haben hier sog. Nachrichtenagenturen. Diese sind unabhängige und unparteiische Informationsdienstleister.
Zahlung auch bei Unwissen
Auch wenn Sie nicht wissen, dass Sie auf Ihrer Internetseite Inhalte verwenden, die urheberrechtlich geschützt sind, können Sie erfolgreich abgemahnt werden. Dies zeigt z. B. das Urteil des AG Hamburg vom 14.6.2012 (Az. 35a C 40/12). Hier hatte der Beklagte eine Internetseite käuflich erworben und war nach dem Kauf, wegen Verwendung urheberrechtlich geschütztem Nachrichtenmaterial, abgemahnt worden. Diese Inhalte hatte bereits der Verkäufer der Website eingefügt, nicht der abgemahnte Käufer. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Beklagte eine Sorgfaltspflicht