Täglich werden im Internet, auf Plattformen wie „facebook“, „twitter“ oder „Xing“, Informationen in Form von Bildern, Gedanken und privaten Erlebnissen ausgetauscht. Jedes seriöse Unternehmen kommt heute kaum ohne eine präsentable Internetseite aus. Hinzu kommt, dass sich immer mehr Menschen über das aktuelle Geschehen in der Welt auf Webseiten von Zeitungen oder Zeitschriften informieren. Einen nicht unwesentlichen Anteil am Informationsfluss haben hier sog. Nachrichtenagenturen. Diese sind meist unabhängige und unparteiische Informationsdienstleister.
Auch Informationen können urheberrechtlich geschützt sein.
Information ist eine Ware und damit ein wertvolles Handelsgut. Deshalb fangen auch die Nachrichtenagenturen (z.B. dpa und dapd) jetzt an, verstärkt Urheberrechtsverstöße abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen. Unter solche Verstöße fällt u. a. das Veröffentlichen von Texten solcher Agenturen auf der eigenen Internetseite. Ein Verstoß liegt deshalb vor, da die Nachrichtenagenturen wie dpa und dapd an diesen Texten für gewöhnlich das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes haben. In einer uns vorliegenden Abmahnung begründen die Rechtsanwälte ksp., die dapd vertreten, dass die Abmahnung im Interesse der dapd und ihrer zahlenden Kunden liege, um die Inhalte zu schützen.
Zahlung auch bei Unwissen
Auch wenn Sie nicht wissen, dass Sie auf Ihrer Internetseite Inhalte verwenden, die urheberrechtlich geschützt sind, können Sie erfolgreich abgemahnt werden. Dies zeigt z. B. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.6.2012 (Az. 35a C 40/12). Hier hatte der Beklagte eine Internetseite käuflich erworben und war nach dem Kauf, wegen Verwendung urheberrechtlich geschütztem Nachrichtenmaterial, abgemahnt worden. Nicht er hatte die streitigen Artikel eingestellt, sondern der Verkäufer