Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
22.06.2018

Muster-Datenschutzerklärung für Facebook

Vor kurzem hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für viel Aufsehen in der Internetgemeinde & bei Gewerbetreibenden gesorgt. Nach Ansicht des EuGH ist nicht nur die Plattform Facebook für die Information der Nutzer über die Nutzung ihrer Daten sowie etwaige Datenschutzverstöße verantwortlich. Auch die Betreiber einer so genannten Fanpage, also allen Seiten, die über das normale Profil hinausgehen, wie vermutlich auch Facebook-Gruppen, treffe ebenfalls Verantwortung für die Information der Nutzer über den Umgang mit ihren Daten & auch für mögliche Datenschutzverstöße z.B. von Facebook selbst. Problem: Facebook gewährt den Seiten-Betreibern, Gruppen-Admins und Nutzern keinen Einblick in den Umgang mit Nutzerdaten. Auch möchte sicher nicht jeder Inhaber einer Facebook-Fanpage für Datenschutzverstöße von Facebook haften wie Facebook selbst.

Warum Mithaftung?

Der EuGH begründet die Mithaftung der Betreiber von Fanpage und Facebook-Gruppe damit, dass den Betreibern ausgewertete Daten der Nutzer z.B. für die Erstellung personalisierte Werbung etc. zugänglich gemacht werden. Ärgerlich: Facebook bietet keine Möglichkeit, auf diese Datenerhebung & Zugänglichmachung zu verzichten. Damit sind alle Betreiber von Fanpage und Gruppen verantwortlich wie Facebook.

Betreiber & Admins: Jetzt handeln!

Zwar hat der EuGH den Fall an das für Deutschland zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verwiesen. Bereits jetzt dürfte aber schon klar sein, dass Fanpage- & Facebook-Gruppenbetreiber handeln müssen. Erster Rat war, schnell die Fanpage & Facebook-Gruppe offline zu stellen. Dies kann aber keine Dauerlösung sein. Wie viele Andere raten wir mittlerweile auch dazu, die Nutzer von Fanpage & Gruppen zu belehren. So haben die Betreiber jedenfalls alles ihnen derzeit Mögliche getan, um ihrer Verantwortung gerecht zu werden. Alles andere liegt in den Händen von Facebook.

Abschalten ist keine Dauerlösung

Damit fragt sich nur, wie eine Belehrung der Nutzer aussehen muss. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat eine so genannte Muster-Datenschutzerklärung für eine Präsenz auf Facebook veröffentlicht. Sie stammt zwar bereits aus dem Jahr 2016, sollte aber zumindest erste Abhilfe schaffen, Fanpage & Facebook-Gruppen wieder betreiben zu können. Bitte denken Sie daran, die Muster-Datenschutzerklärung an Ihre Situation als Anbieter hin zu ergänzen bzw. anzupassen. Die Datenschutzerklärung sollte über einen dauerhaften Menüpunkt auf der Fanpage bzw. Gruppe dauerhaft verfügbar gemacht werden. Soweit möglich, sollte der vollständige Text der Datenschutzerklärung vorgehalten werden. Ist es nicht möglich, den gesamten Text unterzubringen, sollte zumindest eine Verlinkung auf die vollständige Version an anderer Stelle im Netz, z.B. auf Ihrer gewerblichen Website erfolgen.

Noch Fragen zu Datenschutz, Datenschutzerklärung, DSGVO & Co.?

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