Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.01.2014, Az. 15 O 101/13) bestätigte die Haftung eines Merchants (Händlers) für seinen Affiliate (Vertriebspartner).
Im entschiedenen Fall verwendete der Affiliate eine Werbeaussage, die eindeutig im Vertrag zwischen Merchant und Affiliate verboten war. Für den Wettbewerbsverstoß wurde der Merchant zur Unterlassung aufgefordert. Das Gericht bejahte sowohl Rechtsverletzung als auch Verantwortung des Merchants. Nicht entscheidend sei die Haftung zwischen den Parteien, denn jedenfalls die Zurechnung sei eindeutig.
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