Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
22.06.2017

MICRO COTTON: Markenmäßige Verwendung oder nur beschreibende Angabe?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Teilurteil vom 3.11.2016 (Az. I ZR 101/15 in GRUR 2017, 520) mit einer Entscheidung des OLG Hamburg auseinander gesetzt, in der es um die markenmäßige Benutzung von „MICRO COTTON“ ging.

Für die Leser, die wenig Zeit haben, findet sich die Zusammenfassung ganz unten.

Was war geschehen

Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der Unionsmarke „MICRO COTTON“, die für eine Vielzahl von Waren (Badezimmerwäsche, Badetücher, Betttücher, Bettdecken, Kissenbezüge, Handtücher für den gewerblichen Gebrauch, etc) eingetragen ist.

Eine der Beklagten (die Einkaufsgesellschaft der Supermarktketten A. Nord und A. Süd) verkaufte in ihren Läden Handtücher mit dem Titel: 2 Microcotton Handtücher.

Die Klägerin sah darin ihre Unionsmarke verletzt und mahnte die Beklagte erfolglos ab.

Anschließend erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz.

Die Beklagten erhoben Widerklage, und zwar auf Nichtigerklärung der Unionsmarke „MICRO COTTON“. Hilfsweise beantragte die Beklagte, die Unionsmarke für verfallen zu erklären.

 

Wie entschied das LG Hamburg?

Das LG Hamburg (Urteil vom 4.10.2011 – Az. 312 O 558/10) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es entschied, dass zwischen der Unionsmarke (damals noch Gemeinschaftsmarke) „MICRO COTTON“ und der verwendeten Form „Microcotton“ aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestünde.

Die Bezeichnung wurde von der Beklagten nicht eindeutig beschreibend verwendet. Die Bezeichnung Microcotton bzw. Micro Cotton weise keinen eigenständigen Sinngehalt auf. Gegen eine Beschreibung spreche auch, dass auf der Verpackung der Handtücher der Beklagten die Eigenschaften der Handtücher gesondert beschrieben worden seien.

 

Wie sah es das OLG Hamburg?

Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.03.2015, Az. 5 U 230/11) sah die Sache ganz anders. Es änderte das Urteil des LG Hamburg ab und hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat das OLG Hamburg die Unionsmarke „MICRO COTTON“ für nichtig erklärt.

Dies begründete das OLG Hamburg damit, dass die Zeichenverwendung „Microcotton“ zwischen der Zahl 2 und der Angabe „Handtücher“ stattgefunden hat und somit keine Herkunftsfunktion erfülle. Das Zeichen werde nicht als Markenzeichen wahrgenommen, sondern ausschließlich als produktbeschreibende Angabe.

Die Revision ließ das OLG Hamburg nicht zu.

 

Und der BGH?

Der BGH befasste sich nun damit, ob die Bezeichnung „Microcotton“ markenmäßig verwendet wurde. Einleitend führte der BGH folgende allgemeinen Grundsätze auf:

Eine markenmäßige Verwendung oder – was dem entspricht – eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.

[…]

Eine rein beschreibende Verwendung, die weder die Herkunftsfunktion noch andere Markenfunktionen beeinträchtigt, stellt keine Benutzung iSd Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV dar. Hat ein Wort beschreibenden Charakter, wird es vom Verkehr eher als Sachhinweis und nicht als Kennzeichen aufgefasst.

[…]

Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung.

 

Zum Fall urteilte der BGH:

Der Verkehr entnimmt einer solchen in einem Produktetikett enthaltenen Darstellung, die durch Schriftgröße und grafische Gestaltung nach Art einer Überschrift betont wird, typischerweise einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts. Hierbei steht einer herkunftshinweisenden Wahrnehmung nicht entgegen, dass die hervorgehobene Textzeile mit den Zeichen „2“ und „Handtücher“ auch zweifelsfrei produktbeschreibende Bestandteile enthält. An einer hinreichenden Hervorhebung fehlt es auch nicht deshalb, weil das Etikett mit dem Zeichen „aquarell“ am rechten Rand über ein ebenfalls als Herkunftshinweis wahrgenommenes Wort-Bild-Zeichen verfügt. Diese Kennzeichnung wirkt dem potenziell herkunftshinweisenden Charakter der grafisch hervorgehobenen Textzeile nicht entgegen.

[…]

Zu Unrecht hat das BerGer. weiter angenommen, der Begriff „Microcotton“ sei rein beschreibend, weil er zwar ein Kunstwort sei, das keine unmittelbare Wortbedeutung in sich trage, jedoch nachhaltige Assoziationen zum allseits bekannten Begriff „Mikrofaser“ wecke und jedenfalls bei der Verwendung für Baumwollhandtücher, die als flauschig und voluminös beschrieben würden, auf den ersten Blick sinntragend sei.

[…]

Ein Begriff, der gewisse Unschärfen aufweist und deshalb die Eigenschaften eines Produkts nicht fest umreißt, kann zwar einen beschreibenden Anklang haben. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Einem in der maßgeblichen Sprache nicht vorhandenen Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt kann jedoch auch bei bestehendem beschreibenden Anklang grundsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft versagt werden.[…]

Nach den zutreffenden Feststellungen des BerGer. handelt es sich bei dem Begriff „Microcotton“ um ein Kunstwort, das keine unmittelbare Wortbedeutung hat.

[…]

Gegen ein rein beschreibendes Verständnis spricht weiter, dass die vom BerGer. angenommenen Assoziationen mehrere Gedankenschritte voraussetzen, die die Zuschreibung des vom BerGer. gesehenen Begriffsinhalts zu der beanstandeten Bezeichnung keineswegs als naheliegend erscheinen lassen. Feststellungen über ein rein beschreibendes Verständnis in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das BerGer. nicht getroffen.

 

Zusammengefasst:

Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung Microcotton markenmäßig benutzt wurde. Microcotton sei nicht nur rein beschreibend benutzt worden, denn

  • Zum einen werde der Begriff im Rahmen der Produktgestaltung des Produktetiketts vom angesprochenen Verkehr als herkunftshinweisend wahrgenommen,
  • Zum anderen handele es sich bei dem Begriff Micro Cotton um ein Kunstwort, dass zwar schwach kennzeichnungskräftig sei, jedoch nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

 

Dieses Urteil zeigt, dass auch Marken mit beschreibendem Anklang vom Markeninhaber verteidigt werden können. Es besteht immer ein gewisses Prozessrisiko, aber wer sein Markenportfolio pflegen will, tut gut daran, seine Marken vor der unberechtigten Verwendung Dritter zu verteidigen.

Die Marke ist ein wertvolles Gut in einem Unternehmen und erreicht seinen Wert nur, wenn der Markt nicht mit ähnlichen Zeichen überschwemmt wird.

 

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