Werktitel genießen ebenso wie sog. geschäftliche Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz. Der Werktitel dient der Unterscheidung eines meist urheberrechtlich geschützten Werkes von einem anderen. Schutz erhalten Werktitel durch eine Titelschutzanzeige in einer einschlägigen Fachzeitschrift.
Was ist ein Werktitel?
Werktitel können etwa Bücher, Zeitschriften oder Filme bezeichnen. Seit dem Beschluss des LG Hamburg (Beschluss vom 8.10.2013 Az: 327 O 104/13) steht fest, dass auch eine Smartphone-App einen Werktitelschutz genießen kann. Werktitel können aber auch z. B. die Titel von Veranstaltungen o.ä. sein. Anders als eine Marke muss der Werktitel keinen Hinweis auf den Hersteller oder den Inhaber des Werkes geben. Ein Werktitel ist auch nicht etwa in das Markenregister o.ä. einzutragen.
Nun hat auch das Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 1.11.2013 – 5 U 68/13) über einen App- Titel und eine damit kollidierende Marke entschieden:
Der Anbieter nannte seine App „Stadt Land Fluss – Multiplayer“. Die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Stadt Land Fluss“ wendete sich gegen die Verwendung der App- Bezeichnung mittels Unterlassungsklage. Sie vertrat die Ansicht, dass die Bezeichnung der App ihre Wortmarke verletze.
Das KG wies die Klage ab und entschied, dass der Titel „Stadt Land Fluss – Multiplayer“ nur auf das Spiel der App hinweise. Die Wortkombination weist auf den Spieleklassiker hin, welcher zum Allgemeingut gehöre. Außerdem werde die Marke, die unter anderem bereits gelöscht wurde) von der Inhaberin nicht für Computerspiele benutzt
Schutz auch für App-Titel
Die Entscheidung aus Berlin stellt aberklar, dass auch App-Titel grundsätzlich im Sinne des Markenrechts