Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
23.05.2017

Foto-Verbot im Freibad legal? – Das sagt der Fachanwalt.

Die Freibad-Saison beginnt. Gleichzeitig kommen immer mehr wasserdichte Mobiltelefone und Kameras auf den Markt. Viele Freibäder haben sich deshalb dazu entschlossen, das Fotografieren auf dem Schwimmbad-Gelände zu verbieten. Der Laie fragt sich: Dürfen die das? Rechtsanwalt Lars Rieck ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und beantwortet die wichtigsten Fragen zum Foto-Verbot im Freibad. Alle folgenden Aussagen zum Fotografieren gelten auch für das Filmen.

Was steckt dahinter?

Die Freibad-Betreiber sorgen sich um ihre Gäste. Mit der voranschreitenden Technik sind heute sogar schon mit Handy-Kameras Unterwasser-Aufnahmen möglich. Nicht jeder möchte von ihm unbekannten Menschen spärlich bekleidet fotografiert und möglicherweise sofort ins Internet gestellt werden. Um präventiv dagegen vorzugehen und gleichzeitig den Freibad-Besuchern, die Sicherheit und Entspannung suchen, entgegenzukommen, haben sich deshalb viele Freibad-Betreiber dazu entschlossen, das Fotografieren gleich ganz zu verbieten

Ist Fotografieren von fremden Personen grundsätzlich verboten?

Nein, das ist es gerade nicht, auch wenn viele dies glauben. Was mit diesen Aufnahmen dann geschieht, macht jedoch den Unterschied zwischen legal und illegal. Häufig ist eine Nutzung dieser ohne Einwilligung angefertigten Fotos illegal, weil die Nutzung ohne Einwilligung des Abgelichteten einen Verstoß gegen dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild darstellt.

Was ist das „Recht am eigenen Bild“?

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus dem Grundgesetz. Geregelt ist es in § 22 und § 23 des so genannten Kunsturhebergesetzes (KUG). Gemäß § 22 KUG ist die Veröffentlichung von ohne Einwilligung angefertigten Fotos von Personen illegal. Als illegales Veröffentlichen zählt auch das Einstellen in soziale Medien wie Facebook, Instagram, eine eigene Website oder das Herumschicken bei WhatsApp etc.! Hat der Abgebildete aber z.B. Geld für das Foto bekommen, so gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.

Achtung, das Recht am eigenen Bild gilt sogar 10 Jahre über den Tod hinaus. Es kann nach dem Tod von den Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 23 KUG regelt Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Veröffentlichung, beispielsweise für Personen als Beiwerk auf einem Foto, Fotografien großer Menschenmassen, z.B. bei öffentlichen Demonstrationen, für aktuelles Zeitgeschehen & Berichterstattung sowie für die Kunst. Auch hier gilt aber: Wird ein schützenswertes berechtigtes Interesse des Abgebildeten geschädigt, kann auch eine solche Foto-Veröffentlichung illegal sein. Darüber streiten täglich Illustrierte mit Prominenten vor Gericht.

Die Veröffentlichung von Fotos, die den Intimbereich des Abgebildeten verletzen, also beispielsweise heimliche Nacktaufnahmen, ist grundsätzlich immer illegal.

Kann man auch anders belangt werden?

Das kommt auf die Aufnahmen an. Auch ein Strafverfahren ist möglich. Erst kürzlich ist § 201a StGB geändert und verschärft worden. Gemäß § 201a StGB ist es nun z.B. bereits strafbar, Fotos von nackten Minderjährigen anzufertigen, wenn man diese Fotos gewinnbringend weitergeben will. Achtung: Hier ist schon das Anfertigen der Fotos strafbar, sie müssen nicht veröffentlicht worden sein!

Außerdem strafbar ist das heimliche Fotografieren in besonders geschützte Bereiche, also z.B. in Wohnungen, Umkleidekabinen oder Toiletten hinein. Auch das Fotografieren von hilflosen Personen wie Betrunkenen, Bewusstlosen und Unfallopfern ist strafbar gemäß § 201a StGB.

Ist es o.k., jemanden nur von hinten bzw. ohne Gesicht fotografieren?

Nein, nicht unbedingt. Für einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen § 201a StGB reicht es aus, dass die Person erkennbar ist. Dabei reicht es wiederum aus, wenn Bekannte, Freunde oder die Familie den Abgebildeten identifizieren können. Dies kann sogar anhand der Kleidung, der Silhouette, des Haarschnitt, einer Tätowierung o.ä. möglich sein. Der Abgebildete muss noch nicht einmal tatsächlich erkannt worden sein. Es reicht aus, wenn er sich begründet davor fürchten muss, erkannt zu werden.

Macht es einen Unterschied, ob ich am öffentlichen Badesee oder in einem öffentlichen Schwimmbad bin?

Ja, macht es. Denn der öffentliche Badesee ist ein öffentlicher Ort. Hier gibt es keine besonderen Regeln für das Fotografieren. Die eben beschriebenen Regeln gelten dort aber ebenfalls.

Auf dem Gelände eines öffentlichen Freibades hat aber der Betreiber des Freibades das so genannte Hausrecht. Damit kann er bestimmen, wie sich die Besucher zu verhalten haben. Beispielsweise kann er das Fotografieren und Filmen verbieten. Ein Verstoß gegen das Verbot ist damit ein Verstoß gegen das Hausrecht. Der Betreiber des Freibades kann den entsprechenden Besucher sofort des Freibades verweisen und ihm Hausverbot erteilen. Wer sich dann weigert, zu gehen, kann sich sogar wegen Hausfriedensbruch strafbar machen. Ähnlich regeln beispielsweise auch Nachtklubs und Diskotheken das Fotografieren. Auch sie möchten nicht, dass die Gäste in ungezwungener Atmosphäre ständig Angst vor kompromittierenden Fotos haben müssen.

Wie wehre ich mich gegen mir unliebsames Fotografieren?

Wie bereits oben ausgeführt, kann das bloße Anfertigen von Fotografie meist nicht ohne weiteres untersagt werden. Die Veröffentlichung kann jedoch verboten werden. So kann der betreffende Fotograf abgemahnt und zur Unterlassung sowie Schadensersatz-Zahlung aufgefordert werden. Schadensersatz für die Veröffentlichung z.B. unerlaubter Nacktaufnahmen geht ohne weiteres in den 4 bis 5-stelligen €-Bereich.

Damit ein solcher Schaden gar nicht erst entsteht, sollte man jemanden, der sich entsprechend verhält, freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass man nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Anderenfalls helfen wir gerne, insbesondere bei erfolgter Veröffentlichung.

Darf ich jetzt gar keine Fotos im Freibad mehr machen?

Das kommt auf die Regelung des Betreibers an. Ein Selfie oder ein Gruppenfoto im Einverständnis sollten o. k. sein. Fragt im Zweifel aber lieber vorher das Personal.

Muss ich Bilder löschen?

Das kommt auf den Inhalt der Bilder an. Wegen der Verschärfung des Strafrechts (s.o.) sollte peinlichst darauf geachtet werden, keine Minderjährigen nackt abzubilden. Da man Personen ihr Alter nicht immer ansehen kann, ist hier also ganz besondere Vorsicht geboten. Auch für Berufsfotografen gilt, sich bei Nacktaufnahmen durch Vorlage des Ausweises o.ä. der Volljährigkeit zu vergewissern. Eine Verpflichtung zur Löschung ganz allgemeiner Aufnahmen ist unseres Erachtens aber nicht ohne weiteres durchsetzbar. Bei Nacktaufnahmen, erotischen Aufnahmen u.ä. kann dies aber anders aussehen. Ebenfalls, wenn die abgebildete Person auf andere Weise kompromittiert werden kann. So sollte man beispielsweise nicht unbedingt in den Innenhof eines „Laufhauses“ hinein fotografieren und keine Fotos von Menschen machen, die gerade aus einem Pfandhaus oder einer Schönheitsklinik kommen.

Fazit:

  • Die Freibad-Betreiber dürfen das Fotografieren und Filmen verbieten.
  • Wer sich nicht daran hält, kann jederzeit rausgeschmissen werden.
  • Das Anfertigen von Fotos ist meist legal, das Veröffentlichen meist illegal.
  • Gegen die illegale Veröffentlichung von Fotos kann man sich erfolgreich mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage wehren.
  • Keine Nacktfotos von Minderjährigen, keine Fotos von Betrunkenen, Unfallopfern etc.!

Noch Fragen? Rechtsanwalt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, und sein erfahrenes Team stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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