Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
19.04.2017

Filesharing – Eltern müssen den Namen ihrer Kinder preisgeben

 

Der BGH hat am 30.03.2017 über die Haftung von Eltern bei Urheberrechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder entschieden (Az. I ZR 19/16). Sofern Eltern als Anschlussinhaber wissen, welches ihrer Kinder eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, seien sie zur Namensnennung verpflichtet. Anderenfalls sei ein unmittelbares Vorgehen gegen den Anschlussinhaber als Täter möglich.

Sachverhalt: Die Verwertungsrechte-Inhaberin der Titel des Musikalbums „Loud“ der Sängerin Rihanna verklagte den Anschlussinhaber auf Schadensersatz, sowie auf Ersatz der Abmahnkosten, da von dem Anschluss ausgehend die Musiktitel des Albums im Internet unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurden (sog. Filesharing, § 19a UrhG). Die Eltern bestritten die Begehung der Urheberrechtsverletzung, wussten jedoch, dass eines ihrer volljährigen und bei ihnen wohnhaften Kinder diese begangen habe. Von einer Namensnennung wurde unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht abgesehen.

Verfahren:

Das Landgericht München sprach der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz von 2.500,- €, sowie einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1044,40€ zu. Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Berufung ein. Der BGH bestätigte die Entscheidungen des LG Münchens und wies die daraufhin eingelegte Revision zurück.

Entscheidung des BGH:

Grundsätzlich liege die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Klägerin. Als Anschlussinhaber treffe die Eltern jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Demnach müssen die Anschlussinhaber Kenntnisse bezüglich der Begehung der Verletzungshandlung weitergeben. Durch die Verweigerung der Namensnennung des Kindes kommen die Eltern ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach. Somit haften die Eltern als Anschlussinhaber aufgrund der dann greifenden tatsächlichen Vermutung für die Begehung der Urheberrechtsverletzung und müssen dem Ersatz des Schadens und der angefallenen Abmahnkosten nachkommen.

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