Aufatmen bei Vermietern von Ferienwohnungen. Bisher mussten Sie Abmahnungen fürchten, wenn sie Mietern einen Internet-Anschluss zur Verfügung stellten. Am 28.06.2013 fällte das Landgericht Frankfurt am Main ein interessantes Urteil (Aktenzeichen: 2-06 O 304/12). Es urteilte, dass Vermieter einer Ferienwohnung unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Mieter durch Filesharing haften.
Der Fall in Kürze:
Die Rechteinhaber ließen die Vermieter einer Ferienwohnung wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen abmahnen. Zuvor hatten einige Mieter in der Ferienwohnung gewohnt. Diese Mieter hatten erst nach ihrer Ankunft gefragt, ob sie einen Internetzugang zum Schreiben von E-Mails erhalten könnten. Daraufhin wurde ihnen von den Vermietern ein Gastzugang eingerichtet. Dabei wurde vom Vermieter klargestellt, dass der Zugang nur für E-Mails und berufliche Zwecke genutzt werden dürfe. Die Anweisungen der Vermieter missachtend, nutzten die Mieter dann den langsamen Zugang um Musik mittels Filesharing zum Download herunterzuladen und gleichzeitig anzubieten.
Die Entscheidung:
Die Vermieter waren sich nach der Abmahnung keiner Schuld bewusst. Sie hätten alles Erforderliche getan, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dies sahen die Abmahner anders und bestanden auf ihren Forderungen. Deshalb ließen die Vermieter gerichtlich klären, ob die Abmahnung rechtmäßig sei oder nicht. Auf die sogenannte negative Feststellungsklage gegen die Abmahner urteilte das Landgericht, dass weder eine Haftung als (Mit-)Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die Vermieter in Betracht käme. In diesem Fall habe es ausgereicht, dass man die Mieter zuvor auf den Umfang der Erlaubnis zur Internetnutzung hingewiesen habe. Ein ausdrücklicher