Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält Vorschriften zum Schutz des Urhebers. Dazu gehören zivilrechtliche Schutzmechanismen wie der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) oder Vernichtung (§ 98 UrhG) und dergleichen. Daneben enthält das Gesetz auch strafrechtliche Vorschriften, etwa § 108 UrhG. Neben den Urhebern werden auch die Leistungsschutzrechte bestimmter weiterer Personen wie ausübenden Künstlern (§ 73 ff. UrhG) aber auch Tonträgerherstellern (§ 85 ff. UrhG) geschützt. Diese profitieren vom Schutz der obigen und vieler anderer Paragraphen – so lange der Tatbestand erfüllt ist.
Raubkopie ist zu ungenau
Im vorliegenden Fall verkaufte der Angeklagte Raubkopien auf Flohmärkten. Die im Raum stehende Straftat ist § 108 UrhG “Eingriff in verwandte Schutzrechte”; Strafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Auf die Revision des Angeklagte hob das OLG Hamm in einem Beschluss (Beschluss vom 11.09.2014, Az. 5 RVs 87/14) die Verurteilung des Landgerichts auf. Es bemängelte, dass es für eine Verurteilung wegen der Annahme einer “Raubkopie” nicht ausreiche. Es sei vielmehr erforderlich, eine konkrete Tonaufnahme zu bezeichnen, dazu gehörten Titel, Interpret und gegebenenfalls das Album.
Der Fall ist nun zur erneuten Verhandlung beim Landgericht.
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