Kein Erstattungsanspruch bei Nichtverfolgung des Unterlassungsanspruchs. In einem von uns vertreten Fall hat das Amtsgericht Pinneberg mit Beschluss vom 23.09.2014 erklärt, dass die Abmahner als Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben (AG Pinneberg, Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 72 C 188/14).
Die Abmahner Herr Alexander Komlew und Herr Christian Königseder hatten, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, nach Durchführung eines Mahnverfahrens auf Zahlung von 150,- Euro Schadensersatz und 560,80 Euro Abmahnkosten geklagt. Obwohl eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden war, wurde aber der Unterlassungsanspruch von den Abmahnern nicht weiter verfolgt.
Erledigt? Pustekuchen!
Nach unserer Erwiderung auf die Anspruchsbegründung erklärte FAREDS für Komlew und Königseder den Rechtsstreit für erledigt und beantragten, unserem Mandanten als Beklagtem die Kosten aufzuerlegen. Die Begründung von FAREDS: Die Ansprüche von Komlew und Königseder seien bei Eintritt in das Gerichtsverfahren vollumfänglich begründet gewesen; unser Mandant habe vorgerichtlich nicht auf die Abmahnung reagiert, obwohl eine Pflicht zur Antwort bestand.
Keine Antwortpflicht, keine Aufklärungspflicht!
Dem erteilte das Gericht eine deutliche Absage: Es fehle an einer Aufklärungspflicht des Abgemahnten. Das Gericht führte aus: „Eine unbegründete Abmahnung ist nicht geeignet, ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen zu lassen, das Grundlage für eine vorgerichtliche Antwortpflicht des Beklagten sein könnte.“
Kein Schadenersatz, keine Kosten!
Ein Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe Komlew und Königseder unabhängig von der Frage, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, nicht zu. „Wird im Falle einer erfolglosen Abmahnung, das heißt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird abgelehnt, der Unterlassungsanspruch gerichtlich nicht weiter geltend gemacht, sondern isoliert die Erstattung der Abmahnkosten verfolgt, sind diese Kosten regelmäßig nicht zu erstatten“, so das Amtsgericht Pinneberg.
Draußen nur Kännchen.
Beim Landgericht Hamburg wird dies übrigens als die sog. „Draußen nur Kännchen“-Rechtsprechung bezeichnet. Wer urheberrechtlich auf Schadenersatz klagt, verfolgt also tunlichst auch seine behaupteten Unterlassungsansprüche weiter – sonst kann der etwas anrüchige Eindruck entstehen, es gehe schon bei der Abmahnung nur „ums Geld“. Damit geht man, jedenfalls in Hamburg und Pinneberg, schnell leer aus.
Was tun?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren. Lesen Sie sie aufmerksam durch und achten Sie besonders darauf, was Ihnen vorgeworfen wird. Nehmen Sie etwaige Erklärungsentwürfe zur Kenntnis, unterschreiben Sie aber nichts. Wenden Sie sich stattdessen an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der Sie in allen wichtigen Punkten beraten kann und Ihnen auch Unterlassungserklärungen aufsetzen kann, die Sie nicht einseitig benachteiligt.