Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
30.08.2016

Erfolgreiche Klage durch IPCL Rieck gegen unberechtigte Markenabmahnung.

Erneut ein markenrechtlicher Erfolg für IPCL Rieck & Partner am Landgericht Kiel. Für einen gewerblichen Mandanten hatten wir wegen einer unberechtigten, markenrechtlichen Abmahnung auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung geklagt. Hintergrund: Im Dezember 2015 erhielt unser Mandant, ein gewerblicher Webseitenbetreiber, eine markenrechtliche Abmahnung und wurde zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Außerdem sollte er die Kosten für die Beauftragung der gegnerischen Rechtsanwälte erstatten. Vorgeworfen wurde ihm, auf seiner Webseite den Begriff „Solar Rente“ unberechtigt genutzt zu haben. Nach Zurückweisung der Abmahnung, Verweigerung der Unterlassungserklärung & Forderung von Aufwendungsersatz für die Zurückweisung der Abmahnung ließ es der Abmahner auf eine Klage ankommen.

Rechtlicher Hintergrund

Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG gewährt dem Inhaber der Marke verschiedene Rechte. Hiervon umfasst ist insbesondere das ausschließliche Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG), die Marke zu benutzen und andere von der Nutzung im geschäftlichen Verkehr auszuschließen (§ 14 Abs. 2 MarkenG).

Liegt eine Verletzung der Marke vor, kann deren Inhaber den Verletzer nach § 14 Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.  Außerdem steht dem Markeninhaber ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Deshalb können auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Verletzer verlangt werden.

Unser Vorgehen

Aus unserer Sicht handelte es sich bei der Abmahnung unseres Mandanten um ein unzulässiges Vorgehen. Wir forderten daher die Gegenseite auf, von einer gerichtlichen Geltendmachung abzusehen und die bei unserem Mandanten angefallen Kosten zu erstatten. Weil der gegnerische Abmahner dieser Aufforderung nicht nachkam, erhoben wir Klage vor dem Landgericht Kiel.

Unsere Argumentation stützten wir insbesondere darauf, dass die von der Gegenseite geltend gemachten Rechte überhaupt nicht bestehen würden. So behaupteten der Abmahner, unser Mandant hätte durch die Benutzung des Begriffes „Solar Rente“ auf seiner Webseite die Marke „Solar Rente“ verletzt. Der ABm,ahner machte also Rechte aus einer Wortmarke geltend. Bei der Einsichtnahme in das Markenregister des Deutschen Patent und Markenamtes zeigte sich aber, dass für den Abmahner nur eine Wort-/Bildmarke mit u. a. den Wortbestandteilen „Solar Rente“ eingetragen war. Der Schutzbereich einer solchen Kombinationsmarke (Wort und Bild) ist aber ein völlig anderer, als bei einer reinen Wortmarke. Eine Verletzung der Marke der Gegenseite lag daher nach unserer Auffassung nicht vor.

Rechtlicher Hintergrund

Das Markenrecht sieht bei der Anmeldung einer Marke verschiedene Möglichkeiten der Eintragung vor. Angemeldet werden können beispielsweise:

  • Wortzeichen (die aus Ziffern oder Buchstaben bestehen; auch Werbeslogans sind möglich)
  • Bildzeichen (also ein reines Bild)
  • Wort-/Bildzeichen (als Kombination bei der Elemente)
  • Dreidimensionale Marken
  • Farbzeichen
  • Hörzeichen (diese müssen allerdings graphisch darstellbar sein; bspw.  durch Noten))
  • Geruchs- oder Geschmackszeichen lassen sich graphisch nicht darstellen und sind deshalb nicht schutzfähig

Außerdem sahen wir keine sog. markenmäßige Benutzung beim Handeln unseres Mandanten. Infolge der unberechtigten Abmahnung stand unserem Mandanten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Rechtlicher Hintergrund

Der Abgemahnte sieht sich im Falle der Nichtbefolgung möglicher massiver Schadensersatzansprüche ausgesetzt. Durch die unberechtigte Abmahnung aufgrund einer angeblichen Markenverletzung wird erheblich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.  Ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten ist daher die logische Konsequenz.

Das sah auch das Landgericht Kiel so und teilte bereits vor der mündlichen Verhandlung mit, dass die Klage unseres Mandanten Erfolg haben dürfte. Es schloss sich unserer Ansicht an, dass die bloße Nennung des Begriffs „Solar Rente“ keine Markenverletzung darstellt. Die gegnerische Seite erkannte daraufhin den von uns geltend gemachten Anspruch in voller Höhe an.

Was wir für Sie tun können:

1. Abgemahnt?

Abmahnungen aus Markenrecht sollten immer ernst genommen werden. Bei Verfristung droht Ihnen mindestens ein teures gerichtliches Verfahren. So sind im Markenrecht Streitwerte ab 50.000,- € der Normalfall. Außerdem kann die Gegenseite ihre Ansprüche nicht nur im einstweiligen Rechtsschutz per einstweilige Verfügung, sondern auch noch im sogenannten Hauptsacheverfahren mit normaler Klage geltend machen, schlimmstenfalls sogar gleichzeitig. Die möglichen Kosten sind atemberaubend. Einfach unterschreiben sollten Sie eine z. B. der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung dennoch in keinem Fall. Diese wird stets zum Vorteil des Abmahners formuliert sein. Wir prüfen für Sie, welche Änderungen möglich sind, um sie so wenig wie möglich einzuschränken. Unter Umständen können wir die Abmahnung auch vollständig abwehren und den Spieß umdrehen, wie im vorliegenden Fall. Unserem Mandanten sind so keinerlei Kosten entstanden, da er alles von der Oekogeno e.G. erstattet bekommen muss.

2. Ihre Markenrechte wurde verletzt?

Zögern Sie nicht, ihre hart erarbeitete, wertvolle Marke zu schützen. Dulden Sie eine Markenrechtsverletzung zu lange, kann es sein, dass Sie Ihre Verbots-Rechte verlieren (§ 21 MarkenG). Zwar schrecken viele vor der Beauftragung eines rechtlichen Beistands aus Kostengründen zurück. Allerdings zeigt der oben geschilderte Fall, dass Sie mit Markenrechts-Profis wie uns alle Kosten erstattet bekommen können. Bei Markenrechtsverletzungen zu Ihren Lasten sind darüber hinaus umfangreiche Auskunfts- & Schadenersatzansprüche durchsetzbar.

Markenrechtliche Streitigkeiten sind meist sehr komplex & kostspielig. Selbst Rechtsanwälte, soweit nicht auf das Markenrecht spezialisiert, sind hier schnell überfordert. Beauftragen Sie daher lieber gleich die Profis im Markenrecht.

Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung. Wir sind Experten auf dem Gebiet des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechtes. Wir sind erreichbar über

Telefon 040/ 411 67 62-5.

Oder senden Sie uns die gesamte Abmahnung inkl. aller Anlagen und Ihrer Kontaktdaten entweder als Scan an

info(at)ipcl-rieck.de

oder als Fax an

040 / 411 67 62-6.

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