Zwei Verlage stritten sich über Buchtitel: „Die Wanderhure“ vs. „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“.
Ursprünglich hatte das LG Düsseldorf durch die Verwendung des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ eine Titelverletzung des mittlerweile bekannten Titels „Die Wanderhure“ gesehen.
Dabei sei, so das LG Düsseldorf, Voraussetzung für den Schutz des bekannten Titels, dass es sich bei dem Verletzungstitel um eine Art der Benutzung handele, durch die in irgendeiner Weise eine gedankliche Verknüpfung zu dem bekannten Titel hergestellt werde. Dieses Erfordernis sei ersichtlich schon durch die Verwendung des Begriffs „Wanderhure“ gegeben.
Die Beklagte berief sich zwar auf ihr Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Doch das LG Düsseldorf stellte das Recht der klagenden Partei, das Grundrecht aus Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG über das Grundrecht der Kunstfreiheit.
Die beklagte Partei ging mit Erfolg in Berufung.
Das OLG Düsseldorf entschied am 5.08.2014, dass die Ausnutzung der Bekanntheit des Titels „Die Wanderhure“ nicht rechtswidrig erfolge.
Das Interesse der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit überwiege zudem das Interesse des grundrechtlich geschützten Eigentums.
Somit ist die Verwendung des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ rechtmäßig.
Manchmal kann es sich lohnen, sich nicht mit einem erstinstanzlichen Urteil zufrieden zu geben.