Der Bundesgerichtshof fällte vor kurzem ein Urteil hinsichtlich der Nachahmung und Verwechslungsgefahr von Keksstangen. Das Urteil betrifft den aus dem Wettbewerbsrecht abgeleiteten Nachahmungsschutz.
Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, das unter anderem Keksstangen verkauft. Diese sind zu 4/5 von Schokolade überzogen. Die Beklagte verkauft ausschließlich im Ausland fast identische Keksstangen. Auch die Verpackungen ähneln sich stark. Diese Keksstangen der Beklagten wurden 2010 auf der internationalen Süßwarenmesse präsentiert, was den Anlass für den Rechsstreit lieferte.
Verwechslungsgefahr.
Nach Ansicht der Klägerin sind die Keksstangen Nachahmungen ihres Produktes. Es bestehe Verwechslungsgefahr, außerdem werde ihr guter Name ausgenutzt. Sie forderte von der Beklagten Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen mit der Verpackung in Deutschland. Das Oberlandesgericht verbot der Beklagten den Verkauf innerhalb Deutschlands. Zur Begründung führte es aus, dass die Keksstangen Nachahmungen darstellten und Verwechslungsgefahr bestehe. Durch das Ausstellen auf der Messe bestehe die Gefahr, dass die Keksstangen zukünftig in Deutschland beworben und verkauft werden könnten.
Das Urteil.
Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus, dass es für ein Verbot an der Begehungsgefahr fehle. Diese folge nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihr Produkt auf einer Messe präsentierte, die nur für Fachpublikum zugänglich ist.
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