Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
29.04.2015

Abmahnung wegen Himalaya – Salz.

Der “Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.” mahnt wegen der Verwendung des Begriffs “Himalaya – Salz” ab. Betroffen sind vor allem Internet-Händler, die den Begriff “Himalaya – Salz” in Ihrer Werbung und/oder auf ihrem Produkt verwenden. Aus einer uns vorliegenden Abmahnung geht hervor, das Verstöße gegen Markenrecht und Wettbewerbsrecht moniert werden. Unsere Mandantin habe Salz als sog. “Himalaya – Salz” angeboten. Dieses zeichnet sich durch eine rosarote Färbung aus. In esoterischen Kreisen wird ihm z. B.  eine übernatürliche Wirkung nachgesagt. Mit einer solchen Wirkung hatte unsere Mandantin aber nicht geworben.

Himalaya-Region ist nicht gleich “Himalaya”?

Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass das rosarote Salz sich vom gewöhnlichen Speisesalz nur durch die Anzahl an Verunreinigungen unterscheide. Das häufig als “Himalaya – Salz” beworbene Salz wird nicht in den Bergen des Himalaya, sondern in der sog. “Salt Range” abgebaut. Die “Salt Range” ist ein Salzgebirge in der Punjab-Region in Pakistan und vom eigentlichen Himalaya-Gebirgsmassiv 200km entfernt. Daran nimmt der “Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.” Anstoß. Er wirft unserer Mandantin vor, eine irreführende Bezeichnung gewählt zu haben. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass das Salz aus einer entlegenen, teils schwer zugänglichen Bergregion stamme und daraus eine besondere Exklusivität folge. Es handele sich also um eine irreführende Werbung mit geographischen Herkunftsangaben (vgl. § 126 MarkenG§ 129 MarkenG).

Rechtsprechung uneinig!

Der “Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.” hat in der Vergangenheit gegen andere Verkäufer sogar vor Gerichten gestritten. Ein Verfahren soll sogar noch beim BGH anhängig sein (Az.: I ZR 86/13). Der Tenor der Gerichte – jedenfalls des OLG Düsseldorf, des OLG Köln und des OLG Hamm – war bisher, dass die Bezeichnung für Verbraucher irreführend sei. Die Bezeichnung suggeriere, das Salz stamme aus der Hochgebirgsregion Himalaya und nicht aus der 200km entfernten Salt Range. Es bleibe den Verkäufern unbenommen, eine andere Bezeichnung wie “Alexandersalz” oder “Kaisersalz” zu wählen. Beide Bezeichnungen seien für das Salz gebräuchlich.

Die Richter des OLG Braunschweig sahen es aber vollkommen anders. Der angesprochenen Verbraucher wisse, dass “Himalaya-Salz” nicht unbedingt Hochhimalaya bedeuten würde. Er wisse auch, dass der Himalaya aus mehr als hoch- und abgelegenen Regionen bestehe. Verbraucher würden deshalb nicht annehmen, dass das im Tagebau geförderte Salz notwendigerweise von den Hängen von Achttausendern stamme. Darüber hinaus gehöre die Salt Range zum südlichen Teil des Himalayas. Eine falsche Angabe durch den Verkäufer liege also schon gar nicht vor.

BGH, quo vadis?

Solange diese Uneinigkeit zwischen den Instanzgerichten besteht, herrscht große Unsicherheit für Händler und Verkäufer. Das Urteil des BGH lässt noch auf sich warten. Man sollte also auf Nummer sicher gehen und sich genau informieren, woher das Salz kommt. Oder man benutzt einen der weiter oben genannten Namen.

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