Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
25.09.2015

Abmahnung Serkan Arabaci, RA Sascha Schiller.

Serkan Arabaci lässt Rechtsanwalt Sascha Schiller aus Bremen vermeintliche Verstöße gegen sein Persönlichkeitsrecht wegen der Zusendung von E-Mails abmahnen. Rechtsanwalt Sascha Schiller behauptet für Herrn Arabaci, dieser habe eine unverlangte Werbe-E-Mail auf seinen privat genutzten E-Mail-Account erhalten, die auf eine Domain verweise, für die der Abgemahnte rechtlich verantwortlich sei. Es handele sich dabei um eine Produktempfehlung-E-Mail, auch Empfehlungs-E-mail oder Tell-a-Friend-E-Mail genannt, welche entweder durch den Abgemahnten oder einen Dritten an Herrn Arabaci versendet worden sei.

Das BGH-Urteil.

Rechtsanwalt Sascha Schiller und Serkan Arabaci sind der Auffassung, es handele sich um eine unzulässige Werbung, wenn der E-Mail-Empfänger in den Versand der Tell-a-friend-E-Mail vorher nicht eingewilligt habe. Serkan Arabaci lässt behaupten, nicht eingewilligt zu haben. Dabei beruft sich Rechtsanwalt Sascha Schiller auf ein Urteil des BGH vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12. Es sei auch unerheblich, ob der Versand durch den Abgemahnten selbst oder eine dritte Person erfolgt sei. Dies gehe aus dem oben genannten BGH-Urteil hervor:

„Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine so genannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen, als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“  (BGH, Urteil vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12)

Da Herr Arabaci ohne sein Einverständnis eine solche Empfehlungs-E-Mail erhalten habe, schließt Rechtsanwalt Sascha Schiller, der Abgemahnte habe seinen Internetshop nicht rechtssicher gestaltet, da er es Dritten möglich mache, Empfehlung-E-Mails zu übersenden.

Problem SPAM.

Tatsächlich stellen ungewollt zugesandte Werbe E-Mails, sog. SPAM eine alltägliche, nervige Belastung für uns alle da. Doch nicht jede Werbung per E-Mail ist unverlangt und nicht jede unverlangt zugesandte E-Mail ist Werbung. So müssen Unternehmen selbstverständlich mit ihren Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung kommunizieren können. Auch sollte es möglich sein, dass Freunde einander z.B. auf Produkte hinweisen. Die Grenze wird jedoch in dem Moment überschritten, wo tatsächlich von Unternehmen unverlangt Werbe-E-Mails versandt oder z.B. der Werbe-Charakter und/oder die Herkunft verschleiert werden. Dies gilt übrigens sowohl, wenn es an Verbraucher geschieht, als auch an Unternehmen.

Verbraucher & Unternehmen gleich.

Denn auch für Unternehmen stellen unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails eine erhebliche Belastung der Arbeitsabläufe da. Deshalb werden solche Versendungen auch als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen und können abgemahnt werden. Auch Verbraucher selbst können sich gegen solche unverlangten Zusendungen wehren. Sie sind als unzulässige und unterlassungsfähige Belästigungen im Sinne von §§ 823, 1004 BGB anzusehen. Begründung: Sie nehmen die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch und belasten sowohl den Privat- als auch den Arbeitsbereich unzumutbar. Die unverlangte Zusendung an private E-Mail-Empfänger ist auch ein zielgerichtete Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dies ergibt sich auch aus § 7 UWG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Forderung: Unterlassungserklärung

Rechtsanwalt Sascha Schiller möchte deshalb für seinen Mandanten Serkan Arabaci, dass das abgemahnte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe. Es soll sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe verpflichten, es zukünftig zu unterlassen an Serkan Arabacis E-Mail-Adresse Werbenachrichten per E-Mail zu versenden, es sei denn Serkan Arabaci habe zuvor dem Versand ausdrücklich zugestimmt oder es habe zuvor eine Geschäftsbeziehung bestanden. Rechtsanwalt Sascha Schiller räumt dem Abgemahnten sogar eine Übergangszeit von 21 Tagen ab Abgabe der Unterlassungserklärung ein und legt einen Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung der Abmahnung bei.

TMG-Verstoß?

Doch das soll nicht der einzige Rechtsverstoß des Abgemahnten sein. Rechtsanwalt Sascha Schiller führt weiter aus, dass der Abgemahnte durch den Inhalt der E-Mail außerdem gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen habe. Aus dem Absender der E-Mail ergebe sich nicht, dass die E-Mail tatsächlich von dem abgemahnten Unternehmen versandt worden sei. Stattdessen finde sich dort als Absender derjenige, der die Empfehlung-E-Mail ausgelöst habe bzw. die E-Mail-Adresse, die ins Formular zur Versendung eingetragen wurde. Tatsächlich müsse aber der technische Versender, also das absendende Unternehmen als Absender offen auftreten. Hierzu zitiert Rechtsanwalt Sascha Schiller § 6 Abs. 2 TMG:

„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“

Auch dies stelle also einen abmahnfähigen Verstoß dar, so Sascha Schiller. Sein Mandant als Privatperson sei jedoch nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt. Es wird aber zur Überarbeitung dieser „Schwachstelle Ihrer Internetpräsenz” geraten. Auch behalte sich Serkan Arabaci eine “Meldung des Vorfalls” bei der zuständigen Verbraucherzentrale vor.

Schließlich fordert Rechtsanwalt Sascha Schiller für seinen Mandanten noch Auskunft gemäß § 34 BDSG über die über seinen Mandanten gespeicherten Daten, deren Quelle und mögliche Weitergabe an Dritte.

Serkan Arabaci, der Werbe-E-Mail-Magnet?!

Wir haben volles Verständnis für genervte Empfänger von Werbe-E-Mails und SPAM. Auch wir vertreten immer wieder Privatpersonen und Unternehmen, die unverlangte Werbe-E-Mails zugesandt bekommen und sich dadurch belästigt fühlen. Auch wir selbst sind täglich davon betroffen. Vielen Versendern aus dem Ausland ist leider nicht beizukommen. Gegen Versender aus Deutschland können jedoch tatsächlich insbesondere Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wir haben jedoch leichte Zweifel an der Motivation des Abmahners im vorliegenden Fall.

  • So scheint Serkan Arabaci geradezu ein Magnet für solche Empfehlungs-E-Mails zu sein. Offenbar bekommt er ständig unverlangt Empfehlungs-E-Mails zugesandt. Dies muss jedenfalls daraus geschlossen werden, dass zahlreiche Rechtsanwalts-Kollegen im Internet bereits über ihn, seinen Rechtsanwalt Sascha Schiller und die Abmahn-Aktivitäten berichten.
  • Ein weiterer Grund, an der Motivation von Serkan Arabaci zu zweifeln ist, dass die unverlangte Empfehlungs-E-Mail Mitte Mai 2015 empfangen worden sein soll, die Abmahnung aber erst Ende August 2015, also mehr als drei Monate später versandt wurde.
  • Schließlich ist festzustellen, dass die Abgemahnten offenbar alle eine Gemeinsamkeit haben, nämlich die Verwendung einer bestimmten Shop-Software. Auch hier muss man sich erneut wundern, warum Herr Arabaci offenbar immer wieder unverlangte Empfehlung-E-Mails über eine bestimmte Shop-Software erhält.

Abgemahnt: Was tun?

  1. Abmahnung ernst nehmen!
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Wir haben Erfahrung mit Abmahnungen. Auch wir versenden immer wieder Abmahnungen. Abmahnungen sind ein legitimes und preiswertes Mittel, um Prozesse zu verhindern.  Leider sind Abmahnungen durch Massenabmahn-Aktivitäten und überzogene Forderungen in Verruf geraten. Ruinieren Sie sich nicht durch eine unbedarfte Unterschrift oder Ignorieren!

Nervige Werbe-Emails: Was tun?

  1. Beweise sichern!
  2. Nicht selbst Kontakt aufnehmen!
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