Der Fotograf Kasper Fuglsang lässt Praetoria Rechtsanwälte angebliche Urheberrechtsverletzungen an Fotos abmahnen. Pikant: Die Fotos wurden von Kasper Fuglsang im Auftrag der Abgemahnten erstellt und von ihr bezahlt. Kasper Fuglsang ist aber der Meinung, dass unsere Mandantin die Bilder auch für andere Werbemaßnahmen genutzt habe, als von ihm lizensiert. Der Umfang der Lizensierung der Fotos für Werbemaßnahmen ist also wie so oft streitig.
Was soll passiert sein?
In einer Abmahnung ist gem. § 97a UrhG genau zu beschreiben, welche Verletzung der Abgemahnte begangen haben soll. Denn der Abgemahnte soll in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was er falsch gemacht hat und dies sofort einstellen zu können. Ohne eine genaue Beschreibung kann der Abgemahnte das angeblich rechtsverletzende Verhalten aber nicht einstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Abmahnung von Kasper Fuglsang durch Praetoria Rechtsanwälte aber unserer Auffassung nach nicht. Nebulös umschreibt Praetoria eine angebliche Rechtsverletzung, ohne mitzuteilen, wann und wo sie passiert bzw. entdeckt worden sei. Praetoria deutet sogar weitere Rechtsverletzungen an, ohne diese jedoch auch nur zu beschreiben.
Was fordert Kasper Fuglsang?
Auch mit den von Kasper Fuglsang behaupteten Ansprüchen gibt es u. E. Probleme. So macht er u. a. einen Auskunftsanspruch geltend. Dieser soll dem Verletzten dazu dienen, das tatsächliche Ausmaß der Verletzung und damit den Schaden so genau wie möglich berechnen zu können. Wenn man vorher nicht weiß, welchen Umfang eine Urheberrechtsverletzung hat, kann man noch keinen Schadensersatz fordern. Praetoria Rechtsanwälte fordern für Kasper Fuglsang aber gleichzeitig Unterlassung, Auskunft und genau berechneten Schadens- und Aufwendungsersatz. Dies verwundert. Einerseits behauptet Fuglsang mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, das genaue Ausmaß des Schadens nicht zu kennen und die Auskunft zur Berechnung des Schadneersatzes zu benötigen. Gleichzeitig rechnet er aber in der Abmahnung genau vor, wie hoch der entstandenen Schaden und die Anwaltskosten seien. Er fordert 3800,- € Schadenersatz bzw. fiktive Lizenzkosten und 805,20 € Anwaltskosten. Also müssen ihm die mit dem Auskunftsanspruch geltend gemachten Auskünfte bereits vorliegen. Sonst hätte er keine Berechnungsgrundlage, um die Schadensersatzforderung zu beziffern. Die Abmahnung ist in diesem Teil sehr widersprüchlich.
Unwirksam.
Weiter geht’s in der als Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung von Praetoria Rechtsanwälte. Dort wird vom Abgemahnten verlangt, die Fotos in Zukunft nicht mehr “öffentlich zugänglich” zu machen (§ 19a UrhG). Als angebliche Rechtverletzung wurde aber die Anbringung von Plakaten an Einkaufswagen behauptet. Es scheint also um eine Internetnutzung der Fotos im Sinne von § 19a UrhG zu gehen. Dies obwohl die Nutzung auf Einkaufswagen, nach unserer Auffassung eine Verbreitung (§ 17 UrhG), bemängelt wurde. Wir halten die Abmahnung deshalb für unwirksam gem. § 97a UrhG.
Das alte Problem: Umfang der Lizenz.
Leider finden sich viel zu selten genaue Lizenzbedingungen, wenn Auftraggeber und Urheber einen Vertrag über Nutzungs- und Verwertungsrechte schließen. Der Auftraggeber ist dann schnell der Dumme, da die sog. Zweifelsregel des § 31 UrhG alle Rechte, die nicht ausdrücklich abgetreten wurden, beim Urheber belässt. Helfen kann dann gelegentlich noch die sog. Übertragungszwecklehre, die darauf schaut, zu welchem Zweck Rechte übertragen wurden. Alle zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Rechte sind im Zweifel mit übertragen, so die Lehre. So mancher unachtsame Auftraggeber durfte wegen der Tendenz der Nutzungs- und Verwertungsrechte, beim Urheber zu verbleiben, aber schon kräftig nachzahlen. Deshalb sollte immer alles genau schriftlich geregelt werden. Ihr Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hilft Ihnen bei der Erstellung eines maßgenauen Lizenzvertrags.
Wir helfen!
- Jemand verletzt Ihre Rechte als Urheber? Wir weisen den Rechteverletzer fundiert in seine Schranken und verteidigen Ihre Rechte als Urheber! Ignorieren Sie Rechtsverletzungen nicht! Das senkt Ihren Marktwert und führt zu weiteren Rechtsverletzungen. Wir setzen Ihre Rechte ökonomisch sinnvoll durch, ohne Sie als “fiesen Massenabmahner” dastehen zu lassen. Rufen Sie uns an: Tel. 040/411 67 62 – 5 oder schildern Sie uns Ihr Problem per E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de
- Sie haben ebenfalls eine Abmahnung erhalten? Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass diese wirksam ist! § 97a UrhG ist ein scharfes Schwert! Ganz wichtig: Ignorieren Sie die Abmahnung nicht! Unterschreiben Sie nichts und suchen Sie dann einen spezialisierten Anwalt auf. Wir sind für Sie zur Stelle. Schicken Sie uns die gesamte Abmahnung inkl. aller Anhänge und ihrer Kontaktdaten als Scan an info(at)ipcl-rieck.de oder als Fax 040 /411 67 62 – 6. Auch telefonisch sind wir für Sie da unter 040/ 411 67 62 – 5.