Rechtsanwälte Frömming Mundt und Partner Partnerschaftsgesellschaft mbH verschicken urheberrechtliche Abmahnungen für den Fotografen Jörg Wohlfromm.
Was wird vorgeworfen?
Unsere Mandantin soll auf ihrer Internetseite eine Fotografie des Fotografen Jörg Wohlfromm öffentlich zugänglich gemacht haben. Außerdem soll unsere Mandantin einen falschen Urhebernachweis beigefügt haben. Dies alles sei ohne Einwilligung des Fotografen Jörg Wohlfromm passiert, so die Rechtsanwälte Frömming Mundt und Partner.
Was wird gefordert?
Zunächst soll unsere Mandantin die weitere Verwendung der Fotografie einstellen. Die Rechtsanwälte Frömming Mundt und Partner weisen erfreulicherweise darauf hin, dass die Fotografie aus den Serververzeichnissen sämtlicher von unserer Mandantin beeinflussbaren Internetauftritte vollständig zu löschen sei. Dabei wird richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass nach der herrschenden Rechtsprechung auch eine Abrufbarkeit über die ursprüngliche URL per Direkteingabe den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung erfülle. Dies würde dann einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellen und eine Vertragsstrafe verwirken.
Zudem wird unter Fristsetzung eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine Fristverlängerung komme aufgrund der Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht.
Ferner wird Auskunft über den Umfang der Nutzung und Schadensersatz verlangt. Den Schadensersatz berechnet der Fotograf Jörg Wohlfromm im Rahmen der sog. Lizenzanalogie. Das bedeutet, unsere Mandantin soll den Betrag zahlen, den sie zu zahlen hätte, wenn sie eine gewerbliche Lizenz zur Nutzung der Fotografie erworben hätte. Hierbei berücksichtigen Frömming Mundt und Partner die Nutzungsdauer und die Art der Nutzung. Hinzu addiert wird noch ein Aufschlag von 100%, da der Name des Urhebers Jörg Wohlromm nicht genannt worden sei.
Die Rechtsanwaltskosten werden laut Frömming Mundt und Partner wie folgt berechnet: 7.000 EUR werde für das isolierte Unterlassungsinteresse in Ansatz gebracht. Für das Beseitigungs- und Auskunftsinteresse werde jeweils ein Aufschlag von 20% hinzugerechet. Der Lizenzschaden komme hinzu.
Herr Jörg Wohlromm fordert somit einen Gesamtbetrag von 1.105,20 EUR von unserer Mandantin, der sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr und den Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Neben Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung noch ein Verletzerzuschlag?
Rechtsanwälte Frömming Mundt und Partner machen in der Abmahnung darauf aufmerksam, dass nach der Rechtsprechung ein Verletzerzuschlag „in Höhe von € 100 %“ auf das übliche Honorar erhoben werden könne. Dieser werde von Jörg Wohlfromm erhoben, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolge. Dies ist etwas merkwürdig, da doch gerade ein solcher Aufschlag von 10 % wegen nichtnennung des Urhebers Jörg Wohlfromm berechnet wurde. Soll dieser Aufschlag zweimal erhoben werden? Wurde er versehentlich berechnet und sollte nur angedroht werden?
Was wir raten:
Wir raten davon ab, ohne rechtliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es kommt nicht selten vor, dass eine Abmahnung wegen Formfehlern unwirksam oder aus anderen Gründen unberechtigt ist.
- Lassen Sie sich von Rechtsanwälten beraten, die auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisert sind!
Wir können schnell feststellen, ob Sie wirklich zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet sind.
Wir stehen Ihnen mit unserem Know-How zur Verfügung. Schicken Sie einfach die gesamte Abmahnung nebst aller Anlagen und ihrer Kontaktdaten an info(at)ipcl-rieck.de oder 040/ 411 67 62 – 6. Oder rufen Sie uns an unter 040 / 411 67 62 – 5. In einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen gerne mit, welche Kosten mit unserer Beauftragung verbunden sind.