Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
21.02.2015

Abmahnung Interstellar, Waldorf Frommer, Warner

Waldorf Frommer mahnen für die Warner Bros. Entertainment GmbH die öffentliche Zugänglichmachung des Science Fiction-Films “Interstellar” ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, sie hätten Interstellar über eine Internettauschbörse per Filesharing zum Download angeboten.

Same old, same old.

Auch diesmal fordern die Abmahner von Waldorf Frommer die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie Aufwendungs- und Schadensersatz. Die angebliche Täterschaft der Abgemahnten sei durch Überwachung der einschlägigen Internettauschbörsen ermittelt und beweissicher und fehlerfrei dokumentiert worden. Die Mitarbeiter der von Waldorf Frommer beauftragten Drittfirma tut dabei so, als seien sie gewöhnliche Tauschbörsennutzer, um so IP-Adressen von Anbietern zu ermitteln. Anschließend werden mit Hilfe der IP-Adressen gerichtliche Auskunftsverfahren gem. § 101 UrhG durchgeführt, um an die Adressdaten der Inhaber der IP-Adresse zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes zu gelangen. Spätestens seit dem RedTube-Skandal um die Massenabmahner Daniel Sebastian und Thomas Urmann vor dem Landgericht Köln dürfte es ein offenes Geheimnis sein, dass in den Verfahren gem. § 101 UrhG schon wegen der Flut an Anträgen allenfalls sehr oberflächlich geprüft wird. Der ein oder andere Abgemahnte mag sich von den den Abmahnungen oft beiliegenden Beschlüssen allerdings beeindruckt zeigen und glauben, er sei quasi schon verurteilt. Ein Effekt, der den Abmahner sicherlich nicht ungelegen kommt. Möglicherweise legen sie deshalb gerne diese Beschlüsse bei.

Konkrete Summen.

Die Abmahner von Waldorf Frommer bieten eine Vergleichssumme zur Abgeltung aller Ansprüche von 600 EUR an. Interessanterweise war diese Summe vor der Änderung des § 97a UrhG im Zuge des “Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken” bei vergleichbaren, angeblichen Verstößen ca. 1/3 niedriger. Was der Gesetzgeber den Abmahnern an Anwaltskosten mit dem neuen § 97a UrhG nahm, soll offenbar beim Schadenersatz hereingeholt werden, der von einem Tag auf den anderen nach der Gesetzesänderung plötzlich viel höher angesetzt wurde.

Sollte man den von Waldorf Frommer angebotenen Vergleich nicht annehmen, läge die Forderungshöhe bei 815 EUR, davon 215 EUR Aufwendungsersatz, so Waldorf Frommer. Ein Entwurf für eine Unterlassungserklärung liegt neuerdings nicht mehr an.

Guter Rat:

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert: Egal, wofür die Abmahnung ist, ignorieren Sie sie nicht! Ansonsten würden Sie sich der Gefahr einer einstweiligen Verfügung, Unterlassungs- und Schadenersatzklage und/oder eines Mahnbescheides aussetzen. Die Folge ist meist ein vollstreckbarer Titel. Damit kann der Abmahner die Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen betreiben. Damit es nicht soweit kommt, sollten Sie sich die Abmahnung genau durchlesen. Lassen Sie sich nicht von den juristischen Formulierungen einschüchtern. Die wichtigen Punkte für Sie sind:

  • Was soll wann passiert sein?
  • Was & wie viel werden gefordert?
  • Bis wann läuft die Frist?

Wenn Sie das herausgefunden haben, sollten Sie nicht bei den Abmahnern vorstellig werden oder gar den möglicherweise vorhandenen Entwurf einer Unterlassungserklärung unterschreiben. Gehen Sie stattdessen zu einem spezialisierten Fachanwalt. Insbesondere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht haben meist viel Erfahrung mit solchen Abmahnungen haben. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann Sie in allen wichtigen Punkten beraten und Verhandlungen mit der Gegenseite führen. Auch kann er für Sie eine Unterlassungserklärung verfassen, die Sie nicht unfair belastet.

Wir sind für Sie da!

Wir haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnern aus hunderten von uns bearbeiteten Abmahnungen jährlich. Wenn wir für Sie tätig werden sollen, melden Sie sich bei uns. Am besten schicken Sie uns die Abmahnung inkl. aller Anlagen und Ihrer Kontaktdaten an info(at)ipcl-rieck.de. Sie können auch ein Fax mit den Dokumenten an 040/ 411 67 62-6 schicken. Natürlich sind wir auch telefonisch für Sie erreichbar: 040/ 411 67 62-5. Nach einer ersten kostenlosen Begutachtung können wir Ihnen sagen, ob wir für Sie tätig werden können & was eine Beauftragung kosten würde.

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