Uns wurde eine Fotoabmahnung der Rechtsanwälte Albrecht Bischoff vorgelegt. Ihr Mandant sei ein Lebensmittel- und Speisenfotograf. Der Abgemahnte habe 2 Fotos von ihm unerlaubt auf seiner Seite genutzt. Das eine Foto zeigt einen Maiskolben, das andere einen „Serbischen Fleischspieß“.
Aus 2 mach 3?!
Diese habe der Abgemahnte an 3 Stellen genutzt. Deswegen kommen Albrecht Bischoff offenbar zu dem Schluss, dass er tatsächlich 3 Fotos genutzt habe. Die von ihnen errechnete Schadenshöhe legt das zumindest nahe. Albrecht Bischoff fordern für 3 Fotos 420 EUR und kommen mit Zuschlägen auf eine Summe von 1.260 EUR. Daneben verlangen sie auch Unterlassung, Auskunft und Aufwendungsersatz.
Unseres Erachtens müssten 3 verschiedene Fotos verwendet werden, um solch einen Schadenersatz fordern zu können. Die zweifache Nutzung eines Fotos verdoppelt nicht den Schadenersatzanspruch. Auch die von Albrecht Bischoff zugrunde gelegte sog. MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing) „Bildhonorare“ bestätigt uns. Auf der Internetseite des Bundesverbands professioneller Bildanbieter heißt es: „Die von der MFM ermittelten Preisen verstehen sich grundsätzlich als Honorarstaffeln für die einzelne Nutzung eines Fotos.“ (unsere Hervorhebung).
Die Ansicht von Albrecht Bischoff setzt sich in ihrem Entwurf einer Unterlassungserklärung fort. Auch dort ist die Rede von 3 Fotos. Ansonsten enthält sie keine Besonderheiten.
Mit Zahlung von 2.125 EUR und Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung könne der Rechtstreit beendet werden, so Albrecht Bischoff weiter.
Unser Rat:
Abmahnanwälte versuchen grundsätzlich, für ihre Mandanten so viel wie möglich herauszuholen. Das ist ihr Job, wie bei allen anderen Anwälten auch. Wenn der Abgemahnte den Bedingungen zustimmt, ist das auch völlig legal. Bevor es soweit kommt, empfiehlt es sich aber „Feuer mit Feuer“ zu bekämpfen und selbst einen spezialisierten Anwalt mit der Beratung zu beauftragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein Bild nutzen dürfen, fragen Sie einen Spezialisten. Wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, machen Sie nicht den Fehler, ungeprüft zu zahlen und den oft anliegenden Entwurf einer Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Ignorieren Sie das Schreiben aber auch nicht, sondern lesen Sie es aufmerksam durch. Stellen Sie fest, was Ihnen zur Last gelegt wird und vor allem, welche Fristen Ihnen gesetzt sind. Suchen Sie dann möglichst schnell einen Rechtsanwalt auf. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann Sie in allen wichtigen Punkten beraten. Er kann auch eine speziell auf Ihren Fall passende Unterlassungserklärung entwerfen, durch die Sie nicht benachteiligt werden.
Wenden Sie sich an uns. Schicken Sie uns die ganze Abmahnung inklusive aller Anlagen und Ihrer Kontaktdaten zu. Das geht per E-Mail (info (at) ipcl-rieck.de) oder Fax (040/ 411 67 62-6). Auch telefonisch sind wir für Sie unter 040/ 411 67 62-5 da.