Uns wurde erneut eine Abmahnung wegen eines angeblichen Bootlegs vorgelegt. Die Rechtsanwälte von Sasse & Partner mahnen für die Pink Floyd Music Ltd. ab. Diese sei Auswertungsgesellschaft der Musiker von „Pink Floyd“ und habe die Rechte für deren Lieder.
Schon einmal gehört.
Viele legal erworbene Bootlegaufnahmen sind durch Gesetzesänderungen (“Lex Phil Collins”) nachträglich illegal geworden. Darauf haben wir bereits in früheren Artikeln hingewiesen. Diese Aufnahmen werden immer wieder z.B. im Internet gehandelt. Die Rechteinhaber sind allerdings wachsam. Sie versuchen, den Handel zu unterbinden und die Tonträger aus dem Verkehr zu ziehen. Dabei gehen sie mit kostenintensiven Abmahnungen juristisch gegen private und gewerbliche Anbieter vor. So auch in diesem Fall:
Bootleg-LP
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, er habe eine Liveaufnahme online zum Kauf angeboten, die niemals legal veröffentlicht worden sei. Als Unterschied zu vorherigen Bootlegabmahnungen ist der Tonträger in diesem Fall aber keine CD sondern eine Schallplatte. An diesem Punkt hören die Besonderheiten aber schon auf.
Vernichtung guter Musik.
Die Rechtsanwälte fordern Unterlassung, Vernichtung der LP sowie Schadens- und Aufwendungsersatz. Es werden insgesamt 369,50 EUR gefordert. Davon entfallen 100 EUR auf den Schadensersatz. Der Aufwendungsersatz setzt sich zusammen aus den Anwalts- und den Ermittlungskosten und beläuft sich auf angeblich 269,50 EUR.
Erfreulicherweise (?) ist der Entwurf der Unterlassungsverpflichtungserklärung als solcher bezeichnet. Vom Unterschreiben raten wir aber auch in diesem Fall ab. Verzichten Sie auf den Kauf und Verkauf von Bootlegaufnahmen! Die Rechteinhaber sind auf der Lauer und ein Schnäppchen oder ein gutes Geschäft kann schnell teuer werden.
Das sollten Sie tun:
Ist es doch passiert und Sie wurden abgemahnt, müssen Sie sich dennoch nicht allen Forderungen der Abmahner beugen. Wenden Sie sich an einen Spezialisten und kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dieser wird Sie in den wichtigen Punkten beraten können. Im Fall der Unterwerfung formuliert er auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Sie nicht benachteiligt. Wenden Sie sich z. B. an uns und schicken Sie uns die Abmahnung und Ihre Kontaktdaten zu; wir sind zu erreichen über E-Mail info(at)ipcl-rieck.de, Fax 040 / 411 67 62-6 oder Telefon 040 / 411 67 62-5.