Das Beispiel von Borussia Dortmund, private Ticketverkäufer abzumahnen, macht weiter Schule. Uns wurde eine Abmahnung durch den 1. FC Köln vorgelegt. Es geht wieder einmal um Verletzung der AGB für Eintrittskarten, so wie auch schon bei Borussia Dortmund und Werder Bremen.
Jetzt auch Köln.
Unser Mandant soll ein Ticket über eBay weiterverkauft haben. Das Ticket dürfe nicht zu einem höheren Preis verkauft werden, als der ursprüngliche Kaufpreis, so die Abmahner. Unser Mandant hat das Ticket aber nicht verkauft. Das Angebot wurde von ihm vorher abgebrochen. Ein Verkauf hat also nicht stattgefunden. Trotzdem wird er in der Abmahnung vom 1. FC Köln auf Ziffer 11 der AGB hingewiesen. Darin heißt es, dass ein Weiterverkauf überhaupt nicht erlaubt sei, außer aus besonderen Gründen (etwa Krankheit). Der 1. FC Köln stellt sich damit gegen die Ansicht eines weiten Teils der Fachliteratur und auch des BGH, dass nämlich Eintrittskarten eine Ware wie jede andere seien, die man also auch frei handeln dürfe. Leider gibt der 1. FC Köln aber nicht zu, eine Mindermeinung zu vertreten, sondern erweckt den Eindruck, seine Mindermeinung sei geltendes Recht.
Gründe?
Zur Begründung führt das Justiziariat des Fußballvereins aus, dass diese Regelung dazu diene, rivalisierende Fangruppen zu trennen und Gewalttätigkeiten zu vermeiden. Dadurch werde angeblich auch eine ausreichende Versorgung der Fußballfans mit Karten zu erschwinglichen Preisen gewährleistet. Im Endeffekt stünde also das Wohl der Fußballfans im Vordergrund. Diese Argumentation lässt sich leicht in Frage stellen. Was soll “rivalisierende Fangruppen” davon abhalten, die Tickets z. B. direkt beim 1. FC Köln zu erwerben? Selbst wenn entsprechende Fans auf “Schwarzen Listen” vermerkt wären: Was soll Ihre Ehepartner, Verwandte, Freunde etc. davon abhalten, ihnen Tickets zu besorgen? Die Argumente erscheinen vorgeschoben. Gerade das Verbot, zu einem höheren Preis zu verkaufen, entlarvt dies. Tatsächlich soll die Preispolitik in Vereinshänden bleiben. Die “Sahne” möchte man gerne dort abschöpfen.
Deshalb Stadionverbote?
Zur Klarstellung: Natürlich ärgert sich jeder über Ticket-Haie, die Eintrittskarten im großen Stil aufkaufen und dann spät und teuer verkaufen. Gegen diese sollen Sportvereine auch gerne vorgehen, zumal sie ohne Frage gewerblich tätig sein dürften. Aber muss man wirklich Anbieter eines einzelnen Tickets abmahnen, das noch nicht einmal verkauft wurde? Muss man solchen Fans, die vielleicht einfach verhindert sind, sofort Stadionverbote androhen?
Denn durch diesen „Verstoß“ unseres Mandanten könne ihm und dem Käufer des Tickets den Zutritt zum Stadion verweigert werden, so der 1. FC Köln. Auch könnten entsprechende Stadionverbote verhängt und eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR ausgesprochen werden. Von unserem Mandanten wird die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Außerdem soll er 250 EUR Vertragsstrafe zahlen.
Durch die Unterlassungserklärung soll jeglicher zukünftiger Ticketverkauf über eBay unterbunden werden. Das ist aber nach BGH-Rechtsprechung nicht möglich. Denn ein Unterlassungsanspruch ist nur für den Weiterverkauf konkreter Eintrittskarten, die bereits gekauft aber noch nicht weiterverkauft wurden, denkbar, so der BGH.
Was Sie tun sollten
Es ist besonders ärgerlich, wenn man als Fan eine Abmahnung von seinem Lieblingsverein erhält. Wie man damit vernünftigerweise umgeht, sagen wir Ihnen.
- Abmahnung nicht ignorieren!
- Abmahnung und Anlagen genau durchlesen!
- auf Fristen achten!
- Fachanwalt einschalten!
Wir sind für Sie da!
In Punkto Abmahnungen für Ticketverkäufe haben wir viel Erfahrung mit einer ganzen Reihe von Vereinen. Wir können Sie deshalb optimal beraten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung für eine Ersteinschätzung. So können wir mit Ihnen zusammen das weitere Vorgehen planen und Ihnen sagen, welche Kosten damit verbunden sind.
Sie erreichen uns per E-Mail info(at)ipcl-rieck.de, Telefon 040/411 67 62 5 oder Fax 040/411 67 62 6