Auch das Datenschutzrecht entwickelt sich immer mehr zu einer Abmahngefahr für Anbieter gewerblicher Websites. Seit dem 24. Februar 2016 gilt das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“.
Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß?
Bislang war umstritten, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Mit der neuen Regelung ist nunmehr klar, dass zumindest Verbraucherverbände wettbewerbsrechtlich gegen Verstöße vorgehen und abmahnen können. Eine Regelung dazu, ob auch Mitbewerber direkt abmahnen können, findet sich im Gesetz dagegen nicht.
Abmahngefahr durch Mitbewerber?
Man kann hieraus schließen, dass diese Möglichkeit für Mitbewerber nicht gegeben sein soll – ob dies Gerichte auch so sehen, wird sich zeigen. Das OLG Hamburg vertrat jedenfalls bisher die Auffassung, dass § 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm ist. Laut OLG Hamburg können Mitbewerber also abmahnen, wenn z.B. die Datenschutzerklärung fehlt.
Was tun?
Prüfen Sie also, ob Sie wirklich alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Bei Fragen zum Datenschutzrecht wenden Sie sich gern an uns. Sie erreichen uns unter
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und telefonisch unter