Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
29.11.2010

Wo ist nachzubessern ? Teil 2

Ich hatte bereits in diesem Beitrag den Meinungsstreit zum Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht aufgegriffen. In seinem Beitrag in der aktuellen NJW (2008, S. 3608) wird von dem Kollegen Dr. Kurt Reinking aus Köln, Mitautor der Bibel “Der Autokauf”, noch einmal mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass mangels anderweitiger Absprachen der ursprüngliche Erfüllungsort auch für die Nacherfüllung beim Kauf- und Werkvertrag als vereinbart gilt. Nur für den Fall einer “hohen Wahrscheinlichkeit” auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, dass die Parteien des Kaufvertrags einen anderen Ort vereinbart hätten will er zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Autor widerspricht damit der im früheren Beitrag zitierten BGH-Entscheidung.

Update 29.11.2010:

Nach einer Mitteilung des IWW-Verlags könnte sich eine Entscheidung des BGH in dieser Frage anbahnen. Das OLG Celle hat einem Urteil vom 16.07.2010 die Klage eines Käufers abgewiesen, der die Kaufsache nicht am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung vorgestellt hatte. Die Revision wurde zugelassen.

Die Entscheidung kann über den obigen Link nachgelesen werden.

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(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd) Tags:Erfüllungsort, Gerichtsstand, Kauf

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