Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
26.01.2012

Wertminderung beim Luxusfahrzeug

In der Zeitschrift VRR, Heft 1/2012, S. 31 ist eine interessante Entscheidung des AG Köln (Urteil vom 18.11.2011, Az. 269 C 149/11) veröffentlicht. Während der Streit bei der Wertminderung hauptsächlich darum geht, ob auch bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit hoher Laufleistung eintreten kann, behandelt die vorliegende Entscheidung die Frage, ob bei einem Luxusfahrzeug (Kaufpreis 250.000,00  € bei Listenpreis 340.000,00 €) eine Wertminderung bei Reparaturkosten in Höhe von ca. 17.000,00 € entstehen kann.

Der Kläger hatte argumentiert, dass es sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden handeln würde.

Man neigt dazu, auf den ersten Blick dieser Sicht des Geschädigten zu folgen. Wenn ein Unfallschaden in Höhe des Gegenwerts eines Kompaktfahrzeugs entstanden ist, dann spricht alles für eine Offenbarungspflicht. Das Amtsgericht geht aber einen anderen Weg. Zum einen stünden die Reparaturkosten in einem Verhältnis von weniger als 10 % zum Neupreises. Zum andern sei trotz der Schadenhöhe von einem Bagatellschaden auszugehen. Dieser erschöpfe sich in oberflächlichen Kratzern und Riefen am Stoßfänger, den Reifen und Felgen.

In seiner Besprechung pflichtet RiAG Küppers aus Köln der Entscheidung bei. Seiner Auffasssung nach sei mit dem BGH von einer unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen.

Diese Auffassung vermag ich nicht zu teilen. Betroffen war ein Mercedes-Benz SL 65 AMG V12 Biturbo. Die Tendenz des BGH geht bei der Beurteilung eines offenbarenpflichtigen Unfallschadens dahin, alles über einen Lackkratzer hinaus als offenbarungspflichtig anzusehen. Der Geschädigte war beim Ausweichen vor einen Bordstein gefahren. Ich bin der Auffassung, dass ein solcher Schaden – ungeachtet seines finanziellen Umfangs – offenbart werden muss und damit auch eine Wertminderung zuzusprechen ist. Die Wertminderung  trägt ja auch dem Umstand Rechnung, dass selbst bei Durchführung der Reparatur in einer Fachwerkstatt das Risiko  eines versteckten Schadens verbleibt. Würde ein Händler oder Kaufinteressent wirklich die Auffassung des Verkäufers verstehen, es handele sich nur um einen Bagatellschaden ? Ich denke nicht.

(C) Vorschaubild Kurt F. Domnik/pixelio.de, 427312_original_R_K_B_by_Kurt F. Domnik_pixelio.de

(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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