In einer Bußgeldsache fordert mich Richter P. auf, die Vollmacht binnen einer Woche “nachzuweisen”. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vollmacht wird mir die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid in Aussicht gestellt.
“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Bußgeldverfahren
gegenwird um Nachweis der Völlmacht binnen einer Woche gebeten.
Sollte eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht nachgewiesen werden
können, wäre der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden und
somit als unzulässig zu verwerfen.Mit freundlichen Grüßen
Richter”
Soll ich die Hacken zusammenschlagen und laut “Jawoll, hier ist meine Vollmacht” rufen und ihm die Vollmachtsurkunde schicken?
Nein, ich habe zur Rechtsfortbildung geraten, bevor ich Befangenheitsantrag stelle:
BGHSt 36, 259-262; LG Oldenburg, in: StV 1990, S. 59; LG Bonn, in: AnwBl. 2001, S. 300; LG Cottbus, StraFo 2002, S. 233; H. Dahs, Handbuch des Strafverteidiger, 6. Auflage 1999, Rdnr. 92; L. Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 50. Aufl. 2007, Einl. v. § 137, Rdnr. 9; W. Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, § 297, Rdnr. 1; K.-H. Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, in: NStZ 1986, S. 490 [493]; H.-D. Weiß, Die Verteidigervollmacht – ein tückischer Sprachgebrauch, in: NJW 1983, S. 89 [91]
Über die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden.
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
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