Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
29.04.2011

Voller Ersatz der Gutachterkosten bei Teilschuld

Beitrag vom 20.3.2011:

Das AG Siegburg hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10, VRR 2010, 307,  trotz einer Mitverantwortlichkeit von 50 % die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen. Das Gericht setzt sich überzeugend damit auseinander, ob die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote berechnet werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind. Da der Sachverständige bestätigt hatte, dass die Kosten der Schadensermittlung bei vorhandener Teilschuld nicht anders ausgefallen wären, hat sich das Gericht für die volle Kostentragung der Gegenseite entschieden. Hiervon wird man nur dann eine Ausnahme machen können, wenn beispielsweise ein Heck- und Frontschaden in Frage steht wie zB bei den typischen Sandwich-Auffahrunfällen.

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Update 08.10.2010:

Nach einer Mitteilung von Captain-HUK hat sich das AG Landshut dieser Meinung nicht angeschlossen und dem AG Siegburg die Verletzung “elementarer Grundsätze des Schadensersatzrechts” vorgeworfen. Das kann ja spannend werden…

Update 02.02.2011:

Auch das AG Wolfach hat sich nach einer Mitteilung von Captain HUK dieser Auffassung angeschlossen.

Update 17.02.2011:

Nach diesem Beitrag im Schadenfix-Blog hat das LG Aurich eine Entscheidung des AG Norden aufgehoben, welches noch die ganzen Gutachterkosten trotz Teilschuld zugesprochen hatte.

Update 03.03.2011:

Nach dieser Mitteilung im Schadenfix-Blog wird es wohl in Kürze eine erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema geben. Das OLG Rostock wird die gleiche Auffassung wie das AG Siegburg vertreten. Die Entscheidung wird die Diskussion sicherlich beleben.

Update 20.03.2011:

Der Kollege Martin Vogel hat die Entscheidung des OLG Rostock wie angekündigt erstritten:

 

“Vor kurzem hatte ich auf die angekündigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hingewiesen, wonach der Geschädigte auch bei Mithaftung die vollen Gutachterkosten beanspruchen kann. Nunmehr liegt die veröffentlichte Entscheidung des Gerichts vom 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) vor. Der Senat ist der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht entsprechend einer Mithaftungsquote zu kürzen sind, ” weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu,den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen….” Auch könne nicht, so der Senat, ein Anteil dentsprechend den Verursachungsbeiträgen vom Gutachter errechnet werden.

Die Urteilsbegründung ist kurz , knapp und wenig wissenschaftlich aber in der Sache zutreffend. Warum soll der Geschädigte auf Gutachterkosten sitzenbleiben für ein Gutachten, das nur der Errechnung des Schadens dient. Der Geschädigte ist auch durch nichts bereichert, wenn er zwar die vollen Gutachterkosten nicht aber den vollen Schaden erhält.”

Quelle: http://www.schadenfixblog.de/gutachterkosten-bei-teilschuld/

Update 29.4.2011:

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.3.11, Az. I-1 U 152/10, VA 2011, S. 76) hingegen ist der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten zu quotieren sind. Eine Sonderstellung zu den übrigen Schadensersatzpositionen sei nicht gerechtfertigt. Das Gutachten diene auch den Interessen des mithaftenden Geschädigten.

 

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Kommentare

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