Das AG Siegburg hat einem Unfallgeschädigten mit Urteil vom 31.03.2010, Az. 111 C 10/10, VRR 2010, 307, trotz einer Mitverantwortlichkeit von 50 % die Gutachterkosten in voller Höhe zugesprochen. Das Gericht setzt sich überzeugend damit auseinander, ob die Gutachterkosten nur entsprechend der Haftungsquote berechnet werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind. Da der Sachverständige bestätigt hatte, dass die Kosten der Schadensermittlung bei vorhandener Teilschuld nicht anders ausgefallen wären, hat sich das Gericht für die volle Kostentragung der Gegenseite entschieden. Hiervon wird man nur dann eine Ausnahme machen können, wenn beispielsweise ein Heck- und Frontschaden in Frage steht wie zB bei den typischen Sandwich-Auffahrunfällen.
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Update 08.10.2010:
Nach einer Mitteilung von Captain-HUK hat sich das AG Landshut dieser Meinung nicht angeschlossen und dem AG Siegburg die Verletzung “elementarer Grundsätze des Schadensersatzrechts” vorgeworfen. Das kann ja spannend werden…
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Tags:Mithaftung, Sachverständigenkosten
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08.10.2010