Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
27.12.2010

Verweisung nach Reparatur möglich ?

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, VRR 2010, 466) ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch nach erfolgter Reparatur auf eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, es sei denn, er hat das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert.

Es handelt sich hierbei um eine der wenigen Fragen, die der BGH im Rahmen der “fiktiv/konkret-BMW, Porsche, VW, Mercedes-usw”-Rechtsprechung noch nicht entschieden hat. Ich bin immer wieder erstaunt, wenn mich entsprechende Kürzungsschreiben einer Versicherung erreichen, die den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine andere günstigere Werkstatt verweisen wollen. Wenn aber die Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgelegt werde, dann würden deren Kosten erstattet.  So hatte sich der BGH wohl auch in der Entscheidung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), dort Rnr. 15 etwas missverständlich ausgedrückt:

“Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.”

Wenn ich diesen Passus richtig verstehe, soll eine Kürzung nicht möglich sein, wenn der Geschädigte – nicht nur für die Vergangenheit – sondern gerade im aktuellen Schadensfall eine Reparaturrechnung der Markenwerkstatt vorlegt. Das ist meines Ermessens völlig inkonsequent. Entweder kann verwiesen werden oder nicht – nur wenn die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vorliegen, ist auf deren Basis abzurechnen. Andernfalls gibt man der Vermutung Vorschub, dass die Entscheidungen des BGH darauf  beruhen, ein Geschädigter wolle sich mit der fiktiven Abrechnung auf Basis des Gutachtens an den Stundensätzen der markengebundenen Fachwerkstatt “bereichern”.

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(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd) Tags:fiktive Abrechnung, Partnerwerkstätten, Porsche II, Porsche-Urteil, VW-Urteil

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