Der BGH hatte eine in Unfallsachen nicht gerade seltene Konstellation zu entscheiden: Der Kläger hatte insgesamt vier Parteien nach einem Verkehrsunfall verklagt, jeweils den Halter eines KFZ nebst Haftpflichtversicherung. Der Kläger hatte erstinstanzlich Erfolg, was den einen Halter bzw. dessen Versicherung bewog, den Urteilsbetrag zu zahlen. Die anderen zwei Beklagten haben dann Berufung eingelegt. Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt; dem haben die verbleibenden Beklagten widersprochen und weiter Klageabweisungsantrag gestellt. Das LG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten das Urteil aufgehoben (Urteil vom 07.12.2010, Az. VI ZB 87/09). Die Beklagten seien trotz der Zahlung der anderen Partei beschwert und hätten ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, den Rechtsstreit fortzuführen. Insbesondere müsse noch geklärt werden, ob die Zahlung der anderen Partei ein erledigendes Ereignis sei. Im übrigen sei die Entscheidung des LG auch eine Überraschungsentscheidung, weil den Parteien nicht ausreichend rechtliches Gehör zu dieser Frage gewährt wurde.
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