Beitrag vom 18.02.2009:
Es hat seinen guten Grund, dass manche Rechtsschutzversicherungen überproportional häufig im RSV-Blog auftauchen. Die Roland Rechtsschutzversicherung hat sich da traurigerweise einen festen Stammplatz erobert. Auch mir ist diese Versicherung weniger durch seriöse und dem Kundeninteresse zugeneigte Versicherung bekannt, sondern mehr als Vergütungsverhinderer. Die für beide Seiten wünschenswerte reibunslose Abwicklung eines Leistungsfalls läßt sich mit dieser Versicherung fast nicht erreichen.
In einem Fall war dem Mandanten vorgeworfen worden, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Der Roland Rechtsschutzversicherung wurde nach Erteilung der Deckungszusage eine Vorschuß-/Vergütungsrechnung gesendet, in dem auch die Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG enthalten war. Nach der klaren Aussage in § 9 RVG kann der Anwalt einen Vorschuß in Höhe der zu erwartenden Vergütung verlangen – und dazu zählt auch die Befriedungsgebühr. Roland rechnete den Vorschuß natürlich erst einmal ohne diesen Gebührentatbestand ab und fragte dann einfach dreist nach der Einstellungsverfügung und inwiefern wir an einer Einstellung mitgewirkt hätten (und das bei einer Vorschußrechnung!). Nach entsprechenden Hinweis auf § 9 RVG sah sich der Roland immer noch nicht in der Lage, die Gebühr zu bezahlen. Ich habe mich darauf hin beim Vorstand der Versicherung über die in meinen Augen unseriöse Bearbeitung beschwert. Mit einiger Wortakrobatik wird im Antwortschreiben zu erklären versucht, warum die Befriedungsgebühr keine Gebühr ist, die voraussichtlich entsteht. Der Tonfall läßt dann auch eher darauf schließen, dass man widerwillig und beleidigt die Restzahlung vornimmt, nicht ohne zugleich Drohgebärden auszusprechen. Das ist ganz schlechter Stil.
Das Antwortschreiben kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden. Es spricht für sich.
Update 10.03.2011:
Zum wiederholten Male fällt die Roland Rechtschutzversicherung mit unprofessionellem Verhalten bei der Zahlung eines Vorschusses auf. Ich finde es schon befremdlich, dass offensichtlich ohne eine Mahnung nichts gezahlt wird. Dann wird die Vergütungsrechnung um die angesetzte Befriedungsgebühr gekürzt – grundlos. Dabei habe ich noch nicht einmal die Gebühren für das gerichtliche Verfahren vorschussweise verlangt, obwohl ich das könnte. Der Mandant ist übrigens dort seit Jahrzehnten versichert und hat nur einen Versicherungsfall bislang gehabt. So geht man also mit treuen Kunden um.
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Kommentare
- 21. September 2009, RA Nils Finkeldei, Bottrop schrieb: Sehr geehrter Herr Kollege Frese, Ich bin Rechtsanwalt in Bottrop und habe mit der Roland Versicherung die gleiche Erfahrung machen müssen. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob man den Streit über die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG schon im Vorfeld oder - aus ökonomischen Gründen - erst bei der Schlussabrechnung austragen sollte. Ich gehe mittlerweile den zweiten Weg.
- 30. April 2010, Ingeborg schrieb: Die Leute, die die selbe bittere Erfahrung haben, sind ja zu viel. Etwas muss man unbedingt verändern
Über die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden. Bitte benutzen Sie hierzu folgenden Link:
Link: Unfallschaden melden
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich ebenfalls unter dem untenstehenden Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
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