Eine der immer wiederkehrenden Phrasen/Einwendungen bei der Abwicklung von Unfallschäden von werkstatteigenen Fahrzeugen ist, dass die Werkstatt sich den “Unternehmergewinn” mit 15 % oder einer sonstigen Pauschale abziehen lassen muss. Das ist falsch, wie das AG Geilenkirchen in seiner Entscheidung vom 10.11.2020, Az. 10 C 51/19, festhält: “Der seitens der Beklagten in Bezug auf die …
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