Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
04.12.2020

Reparatur eines Werkstattfahrzeugs: Kein Abzug des “Unternehmergewinns”

Eine der immer wiederkehrenden Phrasen/Einwendungen bei der Abwicklung von Unfallschäden von werkstatteigenen Fahrzeugen ist, dass die Werkstatt sich den “Unternehmergewinn” mit 15 % oder einer sonstigen Pauschale abziehen lassen muss. Das ist falsch, wie das AG Geilenkirchen in seiner Entscheidung vom 10.11.2020, Az. 10 C 51/19, festhält: “Der seitens der Beklagten in Bezug auf die …

Reparatur eines Werkstattfahrzeugs: Kein Abzug des “Unternehmergewinns” Weiterlesen »

Der Beitrag Reparatur eines Werkstattfahrzeugs: Kein Abzug des “Unternehmergewinns” erschien zuerst auf Hauptsache Verkehrsrecht!.

Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:
  1. Mietwagen: Kein Abzug der “Eigenersparnis” Mit Urteil vom 24.07.2009 hat das AG Ludwigsburg entschieden, dass...
  2. Motorradschutzkleidung: Kein Abzug neu für alt Das OLG München, Urteil vom 26.06.2015, 10 U 2581/13, zum...
  3. LG Aachen zum Prognoserisiko und kein Abzug beim Nutzungsausfall älterer Fahrzeuge Das LG Aachen hat mit Urteil vom 22.06.2016 (Az. 7...
  4. Kein Rücktritt bei Unerheblichkeit eines Unfallschadens Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2008, Az. I-1 U 169/07,...
  5. Abzug neu für alt: nicht immer ! Mit einer sehr guten Argumentation hat das AG Coesfeld (Urteil...