Ein gern verbreiteter Irrglaube ist die Behauptung, bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls nach der 4. KH-Richtlinie (also z.B. der Unfall eines Deutschen in den Niederlanden) habe die Versicherung entsprechend § 3a PflVG einen Zeitraum von 3 Monaten zur Regulierung. Das ist falsch. Nach Ablauf von 3 Monaten sollen nach dem Willen der Richtlinie vielmehr zusätzliche Sanktionen greifen (von den vorgesehenen hat die Bundesregierung leider nur an die Verzinsung gedacht…).
Daher gilt auch beim Auslandsunfall die Pflicht insbesondere des Schadenregulierungsbeaufragten zur unverzüglichen Abwicklung (so ausdrücklich OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.08.2010, 19 W 47/09, -juris-):
Nach der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10, 13, 14) setzt § 3a Nr. 1 PflVersG die Forderung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie um, dass eine begründete Antwort innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist, ohne aber etwas daran zu ändern, dass die Versicherung wie bisher den Schadensfall ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeiten hat.
Liebe ISB Germany/DEKRA Claims Services aus Aachen, das gilt auch für euch !
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Und im übrigen werde ich nicht verstehen, warum man nicht binnen 24 Stunden in Kontakt mit dem ausländischen Versicherern treten kann.
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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Tags:Auslandsunfall, DEKRA, ISB, Niederlande
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21.09.2010