Das OLG Köln, 11. Senat, hat mit Beschluß vom 12.1.2011 (Az. 11 U 209/10) ein Urteil des LG Aachen (Az. 7 O 127/10) vom 05.11.2010 bestätigt, wonach dem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zu erstatten sind. Das LG Aachen hatte die Kosten erstinstanzlich zugesprochen. Die u.a. dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wollte der Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen; die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
Der Rechtsstreit ist noch aus anderen Gründen interessant und wird in einem gesonderten Beitrag besprochen.
Hier die Urteile des LG Aachen/Beschluss des OLG Köln:
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Kommentare
- 1. Februar 2011, LG Aachen/OLG Köln zur Haftung beim Busunfall eines Schülers | Hauptsache Verkehrsrecht! schrieb: [...] 1. http://ra-frese.de/2011/02/01/olg-koeln-kosten-fuer-die-einholung-der-deckungszusage-sind-erstattung... [...]