Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
11.04.2011

OLG Düsseldorf zum “Schuldanerkenntnis” am Unfallort

Beitrag vom 23. Juli 2008

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07) hatte sich mit einer häufiger vorkommenden Situation nach einem Verkehrsunfall zu beschäftigen. Der spätere Beklagte hatte, nachdem ihm der Unfallgegner nach einem Bremsmanöver aufgefahren war, einen Zettel unterschrieben, in dem er sich als Verursacher bezeichnete, er erkenne die Schuld an und seine Versicherung werde alles regeln. Wenn man sieht, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt 77 Jahre alt war und nach dem Verkehrsunfall einen “verwirrten Eindruck machte”, dann kann man sich ungefähr vorstellen, wie die Erklärung zustandegekommen ist.

Vor der Abgabe einer solchen Erklärung kann nur eindringlich gewarnt werden, weil der Versicherungsnehmer Ansprüche nicht anerkennen darf; er würde damit eine Obliegenheitsverletzung begehen, die zu einer Leistungsfreiheit seiner Versicherung führen kann (§ 7 Ziffer II Absatz 1 AKB).

Gerade dieser Umstand war aber für das OLG Anlaß, eben nicht von einem Schuldanerkenntnis auszugehen. Nach einem Verkehrsunfall wolle man nicht direkt rechtlich bindend etwas erklären, sondern nur “beruhigen”, insbesondere wenn man mündliche Erklärungen abgeben würde. Allerdings könnten die Erklärungen zum Anlaß genommen werden, ein mögliches Fehlverhalten oder Mitverschulden anzunehmen. Im entschiedenen Fall hat das Gericht daher eine überwiegende Haftung des auffahrenden Klägers mit 2/3 angenommen.

In den AKB 2008 ist das Anerkenntnisverbot übrigens nicht aufgenommen, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 105 VVG n.F. verbleibt, wonach eine Regelung, die Leistungsfreiheit des Versicherers für den Fall eines Anerkenntnisses des VN vorsieht, unzulässig ist (so Kreuter-Lange, in: Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2. Aufl., Kapitel 30 Rdnr. 23).

Das Urteil enthält außerdem sehr lesenswerte Ausführungen zur Auslegung des “obiter dictum” des BGH in der sog. Porsche-Entscheidung zu gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten, die bereits hier in diesem Blog besprochen wird.

Update 11.4.2011:

Es scheint sich bei dem Thema in der Tat um einen “Klassiker” zu handeln; das Heymanns Strafrecht Blog/Burhoff weist nun auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 01.03.2011, Az. 4 U 370/10, hin. Auch für den Zivilrechtler interessant !

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