Das OLG Celle (Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08, Leitsätze hier) hat entschieden, dass Angaben zum Zustand einer Kaufsache im Rahmen einer eBay-Versteigerung im Zweifel keine stillschweigende Beschaffenheitsgarantie darstellen. Das Urteil erlaubt einen gefühlvollen Umgang mit entsprechenden Beschreibungen im Angebotstext. So hat das OLG lebensnah darauf abgestellt, dass es sich um einen Privatverkauf gehandelt habe, bei dem auch die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund sind hohe Anforderungen an einen Rechtsbindungswillen zu stellen, der sich auf die Hingabe einer Garantie bezieht. Das OLG weist deutlich darauf hin, dass man eine Garantie verlangen muss, wenn man sie will. Grund für eine abweichende Beurteilung bestehe auch nicht, weil über die Internetplattform “eBay” verkauft wurde. Es wird bisweilen die Auffassung vertreten, dass die Beschreibung im Angebotstext deswegen zutreffend sein müßte, weil die Sache nicht besichtigt werden könne. Die Beschreibung wird dann zur “werbenden Äußerung” im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB erhoben, um Ansprüche wegen Sachmängeln durchsetzen zu können.
Update 02.09.2010:
Das LG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 15.02.2010, Az. 1 S 59/09, zitiert nach ADAC Newsletter vom 31.08.2010, anderer Auffassung. Danach sollen Angaben in einem Internetausdruck eines KFZ-Kaufangebots als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen sein, selbst wenn bei den Kaufvertragsverhandlungen hierauf nicht Bezug genommen wird.
Update 08.11.2010:
Das AG München, Urteil vom 11.12.2009, Az. 122 C 6879/09 (Quelle: juris), ist der Auffassung, dass sich ein Verbraucher beim Verkauf seines Fahrzeugs über eBay nicht auf einen später vereinbarten Gewährleistungsausschluß durch Abschluß eines schriftlichen Vertrags berufen. Das veräußerte Fahrzeug verfügte entgegen den Angaben auf eBay nicht über eine Standheizung und einen Tempomaten; auch fehlte trotz der Angabe “scheckheftgepflegt” eine Inspektion. Das AG München hat der Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben. Den späteren Abschluß des schriftlichen Kaufvertrags hat das Gericht nicht als abändernden Vertrag gewertet. Das ist diskussionswürdig. Zuzustimmen ist dem Gericht allerdings darin, dass der Verkäufer beim Versprechen bestimmter Eigenschaften nicht die Gewährleistung ausschließen kann.
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