Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 14 U 78/10, entgegen der ganz herrschenden Meinung die Kosten für die Einholung der Deckungszusage nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht setzt sich ausführlicher mit der Thematik auseinander, als dies beispielsweise das hiesige LG Aachen/OLG Köln in ihrer befürwortenden Entscheidung getan haben (vgl. dieser Beitrag).
Der Kollege Armando Revilla, RA und FA für Verkehrsrecht, zeigt in seiner Anmerkung zum Urteil (für juris-Abonnenten hier abrufbar) auf, dass die Entscheidung nicht überzeugend und argumentativ angreifbar ist, weil
- es nicht entscheidend ist, dass die Rechtsschutzversicherung freiwillig abgeschlossen wird (es komme vielmehr darauf an, dass die anwaltliche Hilfe für den Rechtsschutzversicherten erforderlich und zweckmäßig war)
- es kein Argument darstellt, dass eine Rechtsschutzversicherung zur Absicherung eines Kostenrisikos “unberechtigter oder nicht durchsetzbarer” Rechtsstreitigkeiten diene (!),
- der Annahme, dass derjenige auch Recht bekommt, der berechtigte Ansprüche geltend macht, doch erhebliche Bedenken entgegenstehen (warum gibt es eigentlich Berufungs- und Revisionsgerichte ?!),
- der Vergleich mit der Kaskoversicherung nicht trägt, da der BGH die Kosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ebenfalls für erstattungsfähig hält.
Die Entscheidung des OLG Celle dürfte damit wohl vom ewigen Sozialneid des “schlecht bezahlten” OLG-Richters gegenüber der Anwaltschaft geprägt sein, deren Arbeit natürlich nicht bezahlt zu werden braucht (weil die ja unberechtigte und aussichtslose Rechtsstreitigkeiten führen…).
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