Die NJW (Ausgabe 40/2011, NJW aktuell, S. 10) berichtet von der amtsgerichtlichen Entscheidung des AG Ratzeburg (Urteil vom 30.12.2010, Az. 15 C 313/09), die vom LG Lübeck (Urteil vom 08.07.2011, Az. 1 S 16/11) bestätigt wurde. Der fahrradfahrende Unfallgeschädigte erhielt für 35 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 € (also täglich ca. 5,60 €). Hierzu wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und der hierbei ermittelte Mietzins um den Gewinn des Vermieters in Höhe von 40 % gekürzt. Zutreffenderweise hat das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch auf Nutzungsausfall anerkannt. Die Rechtsprechung bejaht zwar nur in wenigen Fällen eine Entschädigung in Form des Nutzungsausfalls, wenn eine Sache beschädigt wird. Der BGH (in BGHZ 40, S. 345 ff.) hatte damals festgestellt:
„Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.
Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, indem der Wagen beschädigt wird und infolge dessen eine gewisse Zeit nicht nutzbar ist.“
Die damalige Erwägung des BGH
“Noch stärker als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Seereisefall (Urteil v. 07.05.1956, III ZR 243/54, in NJW 1956, 1234) gilt hier der Satz, dass die Benutzungsmöglichkeit des Wagens angesichts dessen, dass sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen „erkauft“ werden kann, tatsächlich „kommerzialisiert“ worden ist, so dass eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des – mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten – vermögenswerten Äquivalentes darstellt.“
kann also auch auf Fahrräder übertragen werden.
Wegen der Ermittlungs des Ausfalls im Einzelfall kann die Entscheidung wegen der Höhe nicht generalisiert werden.
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