Das OLG Celle (Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09) ist der Auffassung, dass ein Verkäufer ein mangelhaftes Fahrzeug zwecks Nachbesserung beim Käufer abholen muss. Das OLG hat sich damit gegen eine Entscheidung des OLG München gestellt. Ich meine, dass die Auffassung des OLG Celle nicht richtig ist. Ansonsten würde § 439 Abs. 2 BGB keinen Sinn machen, wonach der Verkäufer dem Käufer die erforderlichen Kosten zu ersetzen hat, insbesondere die Transport- und Wegekosten. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringt.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, weil es meint, dass die werkvertragliche Entscheidung des BGH zur Thematik (NJW-RR 2008, 724) übertragbar sei. Auch das halte ich nicht für richtig.
Quelle: schadenfixblog.de
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