Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
15.03.2013

Mietwagen: OLG Köln zum Urteil des BGH vom 18.12.2012 (Screenshots)

Das OLG Köln (Az. 3 U 141/12) hat in seinem Urteil vom 26.02.2013 in einer Berufung gegen ein Urteil des LG Aachen zum Urteil des BGH vom 18.12.2012 genommen. Bekanntlich feiern die Vertreter der Versicherungswirtschaft dieses Urteil als Ende der Kölner Schwackepraxis, weil der BGH entschieden hatte, dass ggf. dem Vortrag der Versicherungen zu günstigeren Anmietungsmöglichkeiten nachgegangen werden müsse.

Hierzu das OLG:

“Die Mietwagenkosten hat die Kammer in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 U 183/10) zu Recht auf der Grundlage der Schwacke-Liste berechnet. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass die Schwacke-Liste vorliegend als Grundlage der Schätzung (§ 287 ZPO) ungeeignet und der Erhebung des Fraunhofer Instituts der Vorzug zu geben ist, reicht nicht aus, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az. VI ZR 316/11) gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte auch vorliegend unter Bezugnahme auf Internetangebote verschiedener Anbieter vorgetragen, zu den dort ausgewiesenen Preisen hätte der Geschädigte im Unfallzeitpunkt auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter unter Vorlage einer Kreditkarte oder durch Zahlung einer Barkaution ein Fahrzeug erhalten können, diese reicht jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Geeignetheit der Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Kennzeichnend für die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote ist nämlich, dass sich diese auf einen vorab vom Kunden zu bestimmenden konkreten Zeitraum der Anmietung beziehen; eine solche Festlegung aber ist einem Geschädigten im Regelfall nicht möglich. Dass die genannten Preise auch gewährt werden, wenn das Ende der Anmietung offen bleibt, ist weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.”

Hinzu kommt wahrscheinlich noch, dass die Angebote erst im Laufe des Rechtsstreits und damit wochen- oder monatelang später als zum Unfallzeitpunkt eingeholt wurden. Auch sind die Screenshots meistens für sich genommen nicht aussagekräftig und lassen die genauen Vertragskonditionen nicht erkennen und und und….Der Textbaustein wird uns trotzdem in jedem Mietwagenrechtsstreit weiter begegnen.

Hier das Urteil zum Download: OLG Köln, 3 U 141/12 vom 26.02.2013

(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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