In den Schriftsätzen einer bestimmten Anwaltskanzlei mit Sitz im Ruhrgebiet und München und…. geistert seit einiger Zeit eine Entscheidung des BGH (VI ZR 316/12 vom 18.12.2012) herum, die angeblich die Kölner Rechtsprechung beenden würde. Bekanntlich vertreten die Kölner Gerichte eine starke “Schwacke”-Linie. Angeblich müsse man in Köln jetzt auch den üblichen Screenshot-Internet-Angeboten nachgehen. Das ließ sich bislang nicht überprüfen, weil die Entscheidung nicht veröffentlicht war. Auch dieses Vorbringen in den Schriftsätzen war eine “Blendgranate”.
Der Bundesverband der Autovermieter stellt heute klar:
“Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 18.05.2010 VI ZR 293/08, Urteil vom 22.02.2011 VI ZR 353/09 und Urteil vom 17.05.0211 VI ZR 142/10) zu einer notwendigen Auseinandersetzung der Instanzgerichte mit sogenannten „Ersatzangeboten“ der Versicherer wiederholt.
Er hat eine Entscheidung des Landgericht Köln (9 S 190/11) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte sich in seinem Urteil umfangreich mit der Frage der Aktivlegitimation nach dem RDG beschäftigt, sich jedoch nicht mit den vorgelegten Ersatzangeboten auseinandergesetzt. „Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.“, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung.
Viele Instanzgerichte haben sich insbesondere mit der Frage der Schlüssigkeit und Vergleichbarkeit der Ersatzangebote beschäftigt und sind in zahlreichen Urteilen (siehe z. B. MRW 2012, S. 10f., 11f., 12ff., 15f., 33f., 36f., 49ff., 53ff., 54ff., 73f., 75f. ) zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Ersatzangebote mit den tatsächlichen Anmietungen nicht vergleichbar und daher unsubstantiiert sind.
Auch wenn durch eine bestimmte Anwaltskanzlei vorweggenommene Interpretationen dieses BGH-Urteils schon seit einem halben Jahr durch Schriftsätze geistern, hat sich an der Rechtsprechung des BGH nichts geändert. Er fordert zu Recht eine ergebnisfreie „Auseinandersetzung“ des Tatrichters mit den Ersatzangeboten. Dabei betont er mehrfach § 287 ZPO und nochmals auch in Bezug auf eine eventuelle Beweisaufnahme, dass der Tatrichter auch insoweit „freier“ gestellt ist.
Für die Praxis dürfte es nun noch wichtiger werden, dass die Klägerseite (Autovermieter und Anwalt) die Ersatzangebote auf eine etwaige Vergleichbarkeit und Vollständigkeit hin untersucht und entsprechend vorträgt. In der MRW 2012, Heft 3, Seite 43 finden Sie hierzu entsprechende Anregungen.”
Quelle: BAV
Aus der Erfahrung heraus lässt sich berichten, dass eine nachträgliche Preisrecherche sowohl im Internet oder in einem Rechtsstreit durch Einholung eines Sachverständigengutachten schlicht nicht möglich ist. Warum auch, die Schwacke-Liste macht sich die Mühe schließlich jedes Jahr.
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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