Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
06.02.2013

Mietwagen: AG Grevenbroich verurteilt KRAVAG

Das Amtsgericht Grevenbroich hat die KRAVAG-Versicherung mit Urteil vom 31.01.2013, Az. 27 C 145/12, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die Gegenseite hatte sich soweit auf allen möglichen Haupt- und Nebenkriegsschauplätzen aufgestellt (Aktivlegitimation, Bestimmtheit der Abtretung, Fraunhofer/Schwacke, Internet-Screenshots, Rechnung gem. § 10 RVG). Das Gericht hat alle Einwendungen abgebügelt. Interessant am Verfahrensverlauf war, dass das Gericht zunächst ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Mietwagenkosten einholen wollte, die beklagte Versicherung aber den Kostenvorschuss nicht einzahlte. Daraufhin wurde durchentschieden…

Hier das Urteil:

27 C 145/12

Amtsgericht Grevenbroich

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Busch u.a.,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,

Klägerin,
gegen

die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser
vertreten durc;h den Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Heidenkampsweg 102,
20097 Hamburg,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Grevenbroich
Beklagte,
Rechtsanwälte Dr. Eick u.a.,
Massenbergstraße 17, 44787 Bochum,

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
31.01.2013
durch die Richterin Dr. Schulze-Uebbing
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161 ,94 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
11 .01 .2012 zu zahlen.

- 2 -
· Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 39,00 Euro netto nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 11.01.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1.
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von weiteren
Mietwagenkosten in Höhe von 161,94 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WG, 398 BGB zu.
a) Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Geschädigten Frau Bettina Küx aus
dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 entstandenen Schäden dem Grunde nach ist
zwischen den Parteien unstreitig. Zu den unfallbedingten materiellen Schäden
gehören auch die Kosten, welche dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er
während der unfallbedingt fehlenden Verfügungsmöglichkeit über sein Kraftfahrzeug
gehalten ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Erforderlichkeit der Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs steht zwischen den Parteien-außer Streit.
b) Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Insbesondere ist die Abtretung vom
08. I 10.01.2012 hinreichend bestimmt. Denn es ist bestimmbar, welcher Teil der aus
dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 herrührenden Schadensersatzansprüche
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abgetrete’n wird. Aus der Abtretung vom 08. / 10.01.2012 ergibt sich, dass die
Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten, und zwar in Höhe
von 161,94 Euro, abgetreten werden sollen. Denn die Erklärung nimmt ausdrücklich
Bezug auf die Anmietung des Fahrzeugs und darauf, welche Forderung insoweit
noch offen ist. Der Fall, dass nur eine summenmäßige Begrenzung erfolgt und nicht
erkennbar ist, welcher Teil von mehreren selbständigen Forderungen abgetreten
werden soll, · liegt nicht vor. Es werden gerade nicht sämtliche
Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ohne eine Aufschlüsselung der
Höhe und der Reihenfolge nach abgetreten. Die .Abtretung soll vorliegend ersichtlich
nur die Forderung auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten umfassen. Hinzu -
kommt, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Beklagten
angeführten Urteil des BGH vom 07.06:2011, Az. VI ZR 260/10, zugrunde lag, hier
eine individuelle Abtretungsvereinbarung vorliegt, während bei dem dem
vorbezeichneten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt die Abtretung formularmäßig
erfolgte.
c) Der Höhe nach kann die Klägerin noch Erstattung weiterer 161,94 Euro verlangen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als
Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für
erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012; Az. VI ZR 40/10, zitiert nach
Juris, Rn. 8). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit
hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom
12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn.10). Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich
und zeitlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen
für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen
Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil
vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10).
aa) Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann
nur ein “Normaltarif” sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung
findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH,
NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 2910). Diesen als “Normaltarif’ bezeichneten
Mietpreis schätzt das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO
unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2011, da sich der
Unfall am 19.10.2011 ereignete und Mietbeginn am 22.11.2011 war. Die
Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines
“Normaltarifs” im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom
Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil
vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011,
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Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.;
BGJl-1, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris). Dabei
verkennt das Gericht nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher
oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf und wesentliche, die
Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Hierzu hat der
BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach
§ 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit
konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden,
die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom
17.05.2011, Az.VIZR142/10, Rn.7f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011,
Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.;
alle zitiert nach Juds). Derartige Einwendungen, die zu einer Nichtanwendbarkeit des
Schwacke-Mietpreisspiegels führen würden, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
(i) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als
Grundlage für die Schätzung der tatsächlich am Markt zu zahlenden normalen
Mietwagenkosten ungeeignet sei, bedingt dies nicht, dass anstelle des
Schwacke-Mietpreisspiegels die vom Fraunhofer Institut ermittelten Tarife zugrunde
zu legen wären. Zwar liegen die Durchschnittspreise der vom Fraunhofer Institut
ermittelten Tarife unter den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel errechnenden
Normaltarifen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die Ergebnisse der
Fraunhofer-Studie auf einer anonymen Befragung beruhen, während der
Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis
dessen zustande gekommen ist, dass die Angaben zur Grundlage einer
Marktuntersuchung gemacht werden. Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts
gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage
nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012,
Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 16). Denn Grundlage des vom Fraunhofer
Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und
Internet. Dabei ist die Recherche auf eine maximal zweistellige Zuordnung von
Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis in der Rubrik
“Interneterhebung” ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs
bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der
Anonymität der Anfragen bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts stehen daher der
deutlich geringere Umfang und die Art der Datenerfassung im Vergleich zu den
Erhebungen von Schwacke gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher die
Fraunhofer-Studie die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend
in Zweifel ziehen.
(ii) Auch soweit die Beklagte Angebote von drei anderen Fahrzeugvermietern anführt
und geltend macht, die Geschädigte hätte danach ein Fahrzeug der Klasse 02 für
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drei Tag’e zu Bruttopreisen zwischen 130,98 Euro und 153,97 Euro anmieten
könhen, dringt sie damit nicht durch. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des
Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage wird dadurch nicht erschüttert. Es
handelt sich bei diesen Angeboten ausweislich der vorgelegten Ausdrucke um
Internetangebote. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen
Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem “allgemeinen” re.gionalen
Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010,
Az. VI ZR 7/09, zitiert nach Juris, Rn. 21). Zudem stellen sämtliche vorgelegten
Angebote auf einen Anmietzeitpunkt im April 2012 ab, während die Anmietung
vorliegend im November 2011 begann. Die Klägerin hat bestritten, dass die von der
Beklagten angeführten Angebote mit der hier vorliegenden Anmietsituation
vergleichbar seien. Die Beklagte hat den Vorschuss für die Einholung eines von ihr
als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Geschädigte in
der konkreten Anmietsituation tatsächlich ein Fahrzeug zu den in den drei Angeboten
von anderen Fahrzeugvermietern genannten Preisen auch außerhalb des Internets
hätte anmieten können, nicht eingezahlt. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte
auch beweisbelastet und damit vorschusspflichtig. Denn es obliegt dem Schädiger,
der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach
den konkreten Umständen “ohne Weiteres” zugänglich war (BGH, Urteil vom
02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 16). Es ist nicht Aufgabe des
Geschädigten, darzulegen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine
etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten, sondern es obliegt
dem Schädiger, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem
Geschädigten ein günstigerer Tarif “ohne Weiteres” zugänglich war, weil er etwaig
bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zurn “Normaltarif” hätte
anmieten können (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris,
Rn. 18). Es ist zu· berücksichtigen, dass vorliegend kein Aufschlag auf den
sogenannten “Normaltarif’, mithin kein Unfallersatztarif, in Rede steht, den der
Geschädigte nur ersetzt verlangen kann, wenn dieser darlegt und erforderlichenfalls
beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten
Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom
12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10 m.w.N.).
(iii) Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 17 % von den im
Schwacke-Mietpreisspiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den im
Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln (vgl.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris,
Rn. 29). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht
den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts
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wiedergiöt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der
Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine
Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (siehe die ausführliche Begründung bei
LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris,
Rn. 29 ff.). Eine Liste wie der Schwacke-Mietpreisspiegel dient dem Tatrichter nur als
Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO und er kann davon im Rahmen
seines Ermessens etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus der Liste
ergebenden Normaltarif abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09,
zitiert nach Juris, Rn. 18).
(iv) Neben den Mietkosten kann die Klägerin Erstattung der Kosten für die
Vollkaskoversicherung in der in Rechnung gestellten Höhe verlangen. Bei den
Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine
adäquate Schadensfolge (vgl. BGH, NJW2005, 1041, 1042 f; OLG Köln, Urteil vom
18.03.2008, Az. 15 U 145/07, zitiert nach Juris, Rn. 40). Es besteht grundsätz.lich ein
schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen
Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in
der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl.
OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zitiert nach Juris, Rn. 33).
(v) Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen oder weil das Mietfahrzeug nicht
als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen gewesen sein mag kommen nicht in
Betracht. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen scheidet aus, da das
Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als das beschädigte Fahrzeug angehört.
Darauf, ob das Mietfahrzeug nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen
gewesen sein mag, kommt es nicht an. Denn ob der Vertrag zwischen der Klägerin
und der Geschädigten wirksam war spielt für das Verhältnis der hiesigen Parteien
untereinander keine Rolle (vgl. AG Duderstadt, Urteil vom 02.03.2011,
Az. 11 C 311/10, zitiert nach Juris, Rn. 4), so dass insoweit auyh kein Abzug von den
Mietwagenkosten vorzunehmen ist.
bb) Bei der Berechnung ist das Postleitzahlen-Gebiet 425 … maßgebend, da die
Geschädigte das Fahrzeug in diesem Gebiet anmietete. Denn es ist das Gebiet
heranzuziehen, in dem die Anmietung des Mietfahrzeugs erfolgte (BGH, Urteil vom
11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris, Rn. 11 ). Der Ansatz des sog.
„Modus”-Werts ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom
24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 14). Dass die Anmietung für drei
Tage erforderlich war, ist zwischen den Parteien unstreitig.
cc) Danach ergibt sich unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011
folgende Berechnung:
3„Tagespauschale (Modus):
abzgl. 17 %:
zzgl. 3 Tage Haftungsreduzierung
(3 x 15, 13 Euro zzgl. MwSt.):
gesamt:
- 7 -
./.
287,10 Euro
48,81 Euro
54,01 Euro
292,30 Euro
Betreffend die Haftungsreduzierung kann nur eine Erstattung der tatsächlich in
Rechnung gestellten Kosten verlangt werden und nicht der höheren Sätze des
Schwacke-Mietpreisspiegels 2011. Da die Beklagte bislang 87,00 Euro gezahlt hat,
steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von
161,94 Euro noch zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an,
ob vorliegend unfallbedingte Sonderleistungen erbracht wurden, die einen Aufschlag
auf den sogenannten “Normaltarif” rechtfertigen würden.
d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288
Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom
03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.01.2012 zur Zahlung auf, so dass sich die
Beklagte aufgrund Ausbleibens ·einer weiteren Leistung seit dem 11.01.2012 in
Verzug befindet.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Freistellung von den
vorgerichtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte der Klägerin in Höhe von
39,00 Euro gemäߧ§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG zu.
a) Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig.
Allerdings kann die Klägerin lediglich die Freistellung von einer 1,3-Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2300 W RVG, nicht von einer 1,5-Geschäftsgebühr, nebst Auslagen
gemäß Nr. 7001, 7002 W RVG in Höhe von 39,00 Euro fordern. Denn dass die
Tätigkeit im Sinne von Nr. 2300 W RVG hinreichend umfangreich oder schwierig
war, ist nicht ersichtlich. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr
von 1,3 hinaus kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit. des
Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist nicht unter dem
Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der
gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urte!I vom 11.07.2012,
Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach Juris, Rn. 8 ff.). Die Bearbeitung einer
Verkehrsunfallsache stellt auch in Anbetracht von ausführlicher insoweit ergangener
Rechtsprechung eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit dar. Dass die
Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das normale Maß hinaus
umfangreich war, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
- 8 -
. b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine den Anforderungen des § 10 RVG
entsprechende Abrechnung erteilt wurde. Denn für die Geltendmachung eines
materiellrechtlichen Kostenersatzanspruchs ist eine den formellen Anforderungen
des § 10 RVG genügende Vergütungsberechnung nicht erforderlich, da keine
Vergütung eingefordert wird, sondern ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird
(Mayer/Kroiß, RVG – Mayer, 5. Aufl. 2012, § 10 Rn. 7).
c) Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1
Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit dem anwaltlichen
Schreiben vom 03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.01.2012 auch zur Zahlung
der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf, so dass sich die Beklagte aufgrund
Ausbleibens einer weiteren Leistung auch insoweit seit dem 11.01.2012 in Verzug
befindet.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der
Klägerin betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war verhältnismäßig
geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de
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