Beitrag vom 14.01.2009:
Es ist beinahe unglaublich, dass 7 Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform einige essentielle Fragen immer noch nicht geklärt sind.
So steht der BGH (Az. VIII ZR 70/08) nach einer Mitteilung des Justiz-Ministeriums NRW vor der Frage, ob der Verkäufer dem Käufer die Ausbaukosten defekter Ware (schon wieder Fliesen) erstatten muß. Der BGH hatte in der hier besprochenen Entscheidung den Ersatz der Einbaukosten für die ersatzweise gelieferte Ware abgelehnt. Der BGH hat die Frage zur Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie dem EuGH vorgelegt.
Wenn es so weitergeht, wird es in absehbarer Zeit im Kaufrecht spannend bleiben.
Update: Nähere Informationen gibt es bei juris.
Update 16.6.2011:
Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011, Aktenzeichen C?65/09 und C?87/09) liegt nunmehr vor und kann hier abgerufen werden. Der EuGH hat entschieden, dass der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten bei der Nachlieferung zu erstatten hat. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der damit verbundenen Kosten kann sich der Verkäufer nicht berufen. Allerdings läßt der EuGH die Möglichkeit zu, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
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