Das LG Aachen, Az. 8 O 29/11, hat mit Urteil vom 15.05.2012 einen KFZ-Händler zur Rücknahme eines gebrauchten Fahrzeugs unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Fahrzeug war vor dem Verkauf fast drei Jahre lang als Fahrschulfahrzeug, allerdings nebenberuflich, genutzt worden. Hierüber klärte der Verkäufer nicht auf. In dieser Nutzung sah das Gericht einen Sachmangel. Es hat sich hierbei auf ältere Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 29.05.1996, Az. 13 U 161/95 und vom 20.11.1998, Az. 19 U 53/98) gestützt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Verkäufer hat schon im Rechtsstreit im Angesicht der Niederlage angekündigt, diese Frage durch alle Instanzen klären zu lassen. Dies bleibt abzuwarten. Dann wird auch geklärt werden, ob das LG zu Recht die geltend gemachten Untersuchungs- und Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen hat. Das Gericht hat wohl angenommen, dass diese nur bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ersatzfähig seien, was aber nicht zutreffend sein dürfte.
Hier das Urteil:
(C) Vorschaubild Chris Beck/pixelio.de, 513638_original_R_K_B_by_Chris Beck_pixelio.de
(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.deÜber die Plattform "schadenfix.de" der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV können Sie mir unkompliziert einen Unfallschaden melden.
Sie können dort auch die nötigen Formulare (Vollmacht etc.) herunterladen.
Falls Sie Betroffener in einem Bußgeld- oder Strafverfahren sind, können Sie mich unter diesem Link kontaktieren:
Link: Bußgeld-/Strafverfahren melden
cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd)
Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten: